Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

629 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum SLachsen. 
MWeimar. 226.Juli 1912. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911, 
Seite 629. — Ministerialbekanntmachung zur aAlusführung des PVersicherungsgesetzes für An- 
gestellte vom 20. Dezember 1911, Seite 630. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt, 
eite . 
  
  
Nummer 27. 
  
(Nr. 82.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung vom 
19. Juli 1911. 
Auf Grund der 8§ 111, 526 Abs. 2, 499 Abs. 2, 1580 Abs. 5, 799, 839, 
1616 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 509) bestimmen wir als oberste Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit 
dem Großherzoglichen Ministerialdepartement der Finanzen folgendes: 
I. Höhere Verwaltungsbehörde ist das Staatsministerium, Departe- 
ment des Innern. 
II. Untere Verwaltungsbehörde ist der Bezirksdirektor, in den Städten 
Weimar, Ilmenau, Apolda, Jena und Eisenach der Gemeindevorstand. 
III. Polizeibehörde ist die Ortspolizeibehörde. An ihre Stelle tritt auf 
dem Gebiete der Unfallversicherung für Betriebe, die unter bergpolizei- 
licher Aufsicht stehen, das Bergamt. 
IV. Gemeindebehörde (Ortsbehörde) ist der Gemeindevorstand. 
V. Als Gemeindeverband gelten: 
1. im Sinne der §§ 39 und 59 die Gemeinde, bei deren Behörde 
das Versicherungsamt errichtet ist; 
2. im Sinne des zweiten Buchs der Reichsversicherungsordnung (mit 
Ausnahme der §§ 169 und 172) und des Art. 16 des Einführungs- 
gesetzes die Gemeinde, wenn der Bezirk der Krankenkasse nicht über 
den der Gemeinde hinausgeht, im übrigen die Gemeinden, für deren 
Bezirk die Krankenkasse errichtet werden soll oder errichtet worden ist. 
1912 89
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.