Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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aber in einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inland belegen ist, so ist zur 
Ausgabe der Karten die Stelle verpflichtet, in deren Bezirk der Sitz des Be— 
triebs liegt. 
Zur Ausgabe von Karten für Personen, die sich dauernd im Ausland auf- 
halten und die Versicherung freiwillig fortsetzen (§ 15), sind alle unter Nr. 1 ge- 
nannten Stellen verpflichtet. 
3. Die unter Nr. 1 lit. a genannten Stellen sind zur Ausgabe der Karten 
auch insoweit befugt, als sie nicht dazu verpflichtet sind. 
VI. 
Auf Grund von 8 371 Abs. 2: 
Die Genehmigung nach § 371 in Verbindung mit § 93 Abst. 2 erteilt der 
Bezirksdirektor. 
Weimar, den 17. Juli 1912. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
  
(Nr. 84.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 43. und 44. Stück des Reichs--Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 4101. Bekanntmachung der Fassung des Gesetzes, betreffend die deutsche 
Flotte. Vom 27. Juni 1912. 
„ 4102. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. Vom 4. Juli 1912. 
„ 4103. Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung von Vorschriften der Reichs- 
versicherungsordnung. Vom 5. Juli 1912. 
„ 4104. Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen für die Unfall- 
versicherung nach der Reichsversicherungsordnung. Vom 10. Juli 1912. 
  
Druck: Weimarischer Derlag G.m. b. B. m Weimar
	        
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