Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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IV. Ist eine Verurteilung wegen mehrerer unter die vorstehenden Bestimmungen 
VII. 
VIII. 
unter II fallenden strafbaren Handlungen erfolgt, so greift die Gnadenerweisung 
nur Platz, sofern die Freiheitsstrafe insgesamt 2 Monate und die Geldstrafe 
insgesamt 300 -X nicht übersteigt. 
Sind in einer Gesamtstrafe neben Einzelstrafen, für welche an und für sich 
die Vorschriften unter I und II Platz greifen würden, noch sonstige Einzel- 
strafen enthalten, so gilt nur der hinsichtlich der ersteren in Betracht 
kommende Teil der Gesamtstrafe als erlassen. 
Haftstrafen bleiben von der Gnadenerweisung ausgeschlossen, sofern zugleich 
auf Uberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt worden ist. 
Eine etwa ausgesprochene Verpflichtung zum Werts= und Schadensersatz bleibt 
bestehen. t 
Auf die von dem gemeinschaftlichen Landgericht in Gera oder einem der mit 
anderen Bundesstaaten gemeinschaftlichen Schwurgericht erkannten Strafen 
findet dieser Erlaß Anwendung, sofern die Ausübung des Begnadigungsrechts 
im betreffenden Falle Uns zusteht. 
Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung und Aus- 
führung dieses Erlasses Sorge zu tragen, auch in Zweifelsfällen Unsere Entschließung 
einzuholen. 
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtigen Erlaß Höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wilhelmsthal, den 28. Juli 1912. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. 
 
	        
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