642
Mit Rücksicht hierauf wird angeordnet, daß zu den in § 188 Abs. 2, Abf. 4
16. Juni 1882
9. Juli 1896
(Regierungsblatt 1896 S. 161) vorgeschriebenen Mitteilungen Formulare nach den
beiliegenden Mustern zu verwenden sind.
□4 4. In den Fällen der Verurteilung Abwesender wegen Verletzung der Wehr-
pflicht kann die Steckbriefsnachricht durch einen auf der Strafnachricht mit roter
Tinte anzubringenden Vermerk: „Zugleich Steckbriefsnachricht“ ersetzt werden. Der
Registerführer behandelt den Steckbrief solange als nicht erledigt, bis ihm seine
Erledigung bekannt wird. In diesem Falle ist der Vermerk zu streichen.
Wird in einer vor dem Erlaß dieser Ministerialbekanntmachung abgeurteilten
Wehrpflichtsache die Steckbriefsnachricht erneuert, so ist sie mit dem Vermerke zu
versehen: „Aufzubewahren bis zur Bekanntgabe der Erledigung“.
5. Bei allen Vorstrafenanfragen ist zu vermerken, ob die Person ausweislich
der Akten vorbestraft ist. Weiter haben die Großherzoglichen Amtsanwälte bei
jeder Vorstrafenanfrage kenntlich zu machen, ob die Auskunft zu einer Vergehens-
oder zu einer Übertretungssache gebraucht wird. In letzterem Falle wird der
Registerführer die Vorstrafen wegen Verbrechen und Vergehen, wenn nicht aus-
drücklich um Mitteilung sämtlicher Vorstrafen ersucht ist, nur nach ihrer Gesamt-
zahl mitteilen.
Die vorstehend vorgeschriebenen Vermerke sind auf der 3. Seite des Anfrage-
bogens — über dem Formular für den Strafregisterauszug — anzubringen.
6. Die nach Ablauf der dreijährigen Liegefrist von dem Registerführer ausgesonderten
Steckbriefsnachrichten (vergl. Nr. 28 der Ministerialbekanntmachung vom 30. Novem-
ber 1896) sind der absendenden Behörde zurückzusenden. Zeigt eine Behörde die Er-
ledigung eines Steckbriefs an, so wird ihr die Steckbriefsnachricht nicht zurückgesandt.
7. Uber die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (8 492 der Strafprozeß-
ordnung) ist von dem Gerichtsschreiber oder dem Bürobeamten der die Gesamtstrafe
vollstreckenden Behörde alsbald nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zum
Strafregister Mitteilung zu machen.
Weimar, den 26. Juli 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Rothe.
Satz 2, Abs. 5 und 6 der Verordnung des Bundesrats vom