648 (Oberversicherungsamt.)
Staatsbertrag
zwischen
dem Großherzogtum Sachsen und dem Herzogtum Sachsen Coburg
und Gotha.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen
und
Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen Coburg und Gotha-
haben Verhandlungen wegen Errichtung eines gemeinsamen Oberversicherungsamts
eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen:
Höchst Ihren Geheimen Staatsrat Dr. jur. Arnold Paulssen und
Höchst Ihren Regierungsrat Willibald Kromayer,
Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen Coburg und Gotha:
Höchst Ihren Wirklichen Geheimen Rat und Staatsminister Dr. Ernst
von Richter, Exzellenz,
Höchst Ihren Staatsrat Julius Wilharm.
Von diesen Bevollmächtigten ist unter dem Vorbehalt beiderseitiger Ratifikation
nachstehender Vertrag abgeschlossen worden:
8SI.
Für die Gebiete des Großherzogtums Sachsen und des Herzogtums Sachsen
Coburg und Gotha wird ein gemeinsames Oberversicherungsamt nach 8 62 Abs. 3
der Reichsversicherungsordnung als selbständige Staatsbehörde errichtet.
8 2.
Das Oberversicherungsamt hat seinen Sitz in der Stadt Gotha.
Es sind aber unter Anwendung des § 10 der Kaiserlichen Verordnung über
Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter vom 24. Dezember 1911