Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Oberversicherungsamt.) 649 
(Reichs-Gesetzblatt S. 1095), unbeschadet der Bestimmung in § 23 Abs. 2 der- 
selben Verordnung, Spruch= und Beschlußkammern des Olberversicherungsamts 
tunlichst in den verschiedenen Teilen der Staatsgebiete nach Vereinbarung der 
beiden Staatsministerien zu bilden. 
§ 3. 
Das Oberversicherungsamt wird mit der erforderlichen Zahl von Mitgliedern 
und Stellvertretern besetzt, auch werden die nötigen Bureau-, Kanzlei= und Unter- 
beamten angestellt. 
84. 
Die Anstellung der Mitglieder, der Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten, ihre 
Versetzung in den Warte= oder Ruhestand, ihre Entlassung erfolgt durch die 
Regierungen gemeinschaftlich. Die Bestellung der Stellvertreter der Mitglieder 
geschieht ebenfalls durch die Regierungen gemeinschaftlich. 
Die Annahme von Hilfskräften für den Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten- 
dienst innerhalb der Grenzen des Voranschlags (§ 11) geschieht durch-den Direktor 
des Oberversicherungsamts namens der Regierungen. 
85. 
Für die auf dem Dienstverband beruhenden Rechts- und Dienstverhältnisse 
der Mitglieder und Beamten des Oberversicherungsamts sind die im Herzogtum 
Sachsen Coburg und Gotha geltenden Gesetze maßgebend. Die Ansprüche auf 
Besoldung, Warte= und Ruhegehalt, sowie Witwen= und Waisengeld regeln sich 
nach dem Großherzoglich Sächsischen Rechte. 
Abänderungen der in Absatz 1 erwähnten gesetzlichen Bestimmungen finden nur 
insoweit Anwendung, als die andere Regierung zustimmt. 
Die Ansprüche, die diese Gesetzgebungen den Regierungen gegen Staats- 
beamte und diesen gegen die Regierungen gewähren, stehen den vertragschließenden 
Regierungen gemeinschaftlich gegen die Mitglieder und Beamten des Ober- 
versicherungsamts und umgekehrt diesen gegen jene zu. 
Wird gegen ein auf die Dauer seines Hauptamts ernanntes Mitglied des 
Oberversicherungsamts die vorläufige Dienstenthebung von seinem Hauptamt ver- 
fügt, so tritt für deren Dauer die vorläufige Enthebung von seiner Tätigkeit 
als Mitglied des Oberversicherungsamts ohne weiteres ein. 
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