(Oberversicherungsamt.) 649
(Reichs-Gesetzblatt S. 1095), unbeschadet der Bestimmung in § 23 Abs. 2 der-
selben Verordnung, Spruch= und Beschlußkammern des Olberversicherungsamts
tunlichst in den verschiedenen Teilen der Staatsgebiete nach Vereinbarung der
beiden Staatsministerien zu bilden.
§ 3.
Das Oberversicherungsamt wird mit der erforderlichen Zahl von Mitgliedern
und Stellvertretern besetzt, auch werden die nötigen Bureau-, Kanzlei= und Unter-
beamten angestellt.
84.
Die Anstellung der Mitglieder, der Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten, ihre
Versetzung in den Warte= oder Ruhestand, ihre Entlassung erfolgt durch die
Regierungen gemeinschaftlich. Die Bestellung der Stellvertreter der Mitglieder
geschieht ebenfalls durch die Regierungen gemeinschaftlich.
Die Annahme von Hilfskräften für den Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten-
dienst innerhalb der Grenzen des Voranschlags (§ 11) geschieht durch-den Direktor
des Oberversicherungsamts namens der Regierungen.
85.
Für die auf dem Dienstverband beruhenden Rechts- und Dienstverhältnisse
der Mitglieder und Beamten des Oberversicherungsamts sind die im Herzogtum
Sachsen Coburg und Gotha geltenden Gesetze maßgebend. Die Ansprüche auf
Besoldung, Warte= und Ruhegehalt, sowie Witwen= und Waisengeld regeln sich
nach dem Großherzoglich Sächsischen Rechte.
Abänderungen der in Absatz 1 erwähnten gesetzlichen Bestimmungen finden nur
insoweit Anwendung, als die andere Regierung zustimmt.
Die Ansprüche, die diese Gesetzgebungen den Regierungen gegen Staats-
beamte und diesen gegen die Regierungen gewähren, stehen den vertragschließenden
Regierungen gemeinschaftlich gegen die Mitglieder und Beamten des Ober-
versicherungsamts und umgekehrt diesen gegen jene zu.
Wird gegen ein auf die Dauer seines Hauptamts ernanntes Mitglied des
Oberversicherungsamts die vorläufige Dienstenthebung von seinem Hauptamt ver-
fügt, so tritt für deren Dauer die vorläufige Enthebung von seiner Tätigkeit
als Mitglied des Oberversicherungsamts ohne weiteres ein.
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