650 (Oberversicherungsamt.)
86.
Die im Hauptamt angestellten Mitglieder und Beamten des Oberversicherungs-
amts gelten infolge ihrer Anstellung in beiden vertragschließenden Staaten als
staatsangehörig. Sie sind den Gesetzen des Herzogtums Sachsen Coburg und
Gotha unterworfen, soweit nicht in diesem Vertrag ein anderes bestimmt ist.
Die auf die Anstellung, die Versetzung in den Warte= oder Ruhestand und
auf die Entlassung sich beziehenden Urkunden werden für die Mitglieder und Be-
amten des Oberversicherungsamts von jeder Regierung mit Bezugnahme auf die
Beschlußfassung der anderen Regierung stempel= und kostenfrei ausgefertigt. Durch
die Behändigung auch nur einer der Urkunden wird die Wirksamkeit der darin
enthaltenen Verfügung auch gegenüber der anderen Regierung begründet.
87.
Soweit einem Mitglied im Hauptamt noch andere Dienstgeschäfte übertragen
werden sollen, bedarf es der Vereinbarung der Regierungen.
88.
Bei dem Oberversicherungsamt wird eine Kasse errichtet, aus der alle persön—
lichen und sachlichen Aufwände des Oberversicherungsamts, einschließlich der
Besoldung, des Warte= und Ruhegehalts der Mitglieder, Beamten und Hilfs-
kräfte und der ihren Hinterbliebenen zustehenden Witwen= und Waisengelder be-
5stritten werden.
Wird ein gemeinschaftlicher Beamter, der vor seiner Anstellung bei dem
Oberversicherungsamt ruhegehaltsberechtigter Beamter eines der vertragschließenden
Staaten war, in den Warte= oder Ruhestand versetzt, so hat dieser Staat der
Kasse des Oberversicherungsamts den Teil des Warte= oder Ruhegehalts zu erstatten,
den der Beamte nach Landesrecht bis zu seiner Ernennung als Beamter des Ober-
versicherungsamts zu beanspruchen gehabt hätte, wenn er zu jener Zeit in den
Warte= oder Ruhestand versetzt worden wäre.
§6 9.
In die Kasse des Oberversicherungsamts fließen die nach § 80 Abs. 2 und 3
der Reichsversicherungsordnung von den Versicherungsträgern zu erstattenden und
die in Abs. 4 desselben Paragraphen genannten, sowie diejenigen Beträge, die zur