Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

652 (Oberversicherungsamt.) 
15. 
Die durch diesen Vertrag geregelte Gemeinschaft des Oberversicherungsamts 
kann vor dem 1. Juli 1937 nicht gekündigt werden. 
Vom 1. Juli 1937 an steht jeder Regierung die Kündigung mit der Wirkung 
offen, daß der Vertrag mit dem Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, vom Schluß 
des laufenden Jahres an gerechnet, außer Kraft tritt. 
Im Fall einer Auflösung der Gemeinschaft des Oberversicherungsamts werden 
die Anteile der beiden Staaten an dem vorhandenen Inventar nach dem Verhältnis 
ihrer Bevölkerung bemessen, die bei der jeweilig letzten Volkszählung festgestellt 
worden ist. 
Jena, den 10. Februar 1912. 
S) gez. Dr. Arnold Paulssen. 
8.) gez. Willibald Kromayer. 
.) gez. Dr. Ernst von Richter. 
(L 
(L 
(L 
(L. 8.) gez. Julius Wilharm. 
  
Schlußprotokoll. 
Bei Unterzeichnung des Staatsvertrags vom 10. Februar 1912 über Er— 
richtung eines gemeinsamen Oberversicherungsamts sind die unterzeichneten Bevoll- 
mächtigten noch über nachstehende Punkte übereingekommen.
	        
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