(Zusammenlegungsgesetz.) 45
§ 30.
(1) Bei der Beschlußfassung über die Anzahl und bei der Wahl der Deputierten
steht jedem Beteiligten eine Stimme zu.
(2) Zur Gültigkeit der Wahl ist die Teilnahme der Hälfte derer, die sich
durch Deputierte vertreten lassen müssen, notwendig.
(3) Die Wahl kann in einem Wahlgange für alle Deputierte zusammen oder
in so viel Wahlgängen, als Deputierte zu wählen sind, vorgenommen werden.
Gewählt sind die, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Los.
(4) Kommt die Wahl in dem ersten Termine wegen zu geringer Beteiligung
der Wahlberechtigten oder weil die Gewählten die auf sie gefallene Wahl zulässiger
Weise (8 31) ausschlagen, nicht zustande, so ist ein zweiter Termin zur Vornahme
der Wahl anzuberaumen. Verläuft auch der zweite Termin völlig oder zum Teil
ohne Ergebnis, so bestellt die Spezialkommission aus der Mitte der Wahl-
berechtigten so viele Deputierte als noch zu wählen sind.
/31.
(1) Die an dem Verfahren Beteiligten können die Wahl oder ihre Bestellung
zum Deputierten nur ausschlagen, wenn ihnen aus der Ubernahme bedeutende Ge-
fahr für ihre Gesundheit oder bedeutender Nachteil für ihre häuslichen oder wirt-
schaftlichen Verhältnisse erwachsen würde. Über die Zulässigkeit der Ausschlagung
entscheiden die Zusammenlegungsbehörden. Reichs= und Staatsbeamte, Religions-
diener, Volksschullehrer, Arzte, ferner Beteiligte, die das 65 ste Lebensjahr über-
schritten haben, und Beteiligte, die ihren Wohnsitz außerhalb des Gemeindebezirks
haben, sind zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet.
(2) Das Amt eines Deputierten kann nur aus den Gründen niedergelegt werden,
die zur Ausschlagung der Wahl berechtigt hätten.
(3) Die Vertretungsbefugnis der Deputierten erlischt, wenn die Zuständigkeit
der Zusammenlegungsbehörden aufhört (§ 21).
8 32.
Die Deputierten wählen unter Leitung der Spezialkommission aus ihrer Mitte
einen Vorsitzenden, der ihre Verhandlungen zu führen und den Verkehr mit den
Zusammenlegungsbehörden zu vermitteln hat.
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