(Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 657
Anleitung,
betreffend
den Kreis der nach dem Gersicherungsgesetze für Angestellte
vom 20. Dezember 1911 versicherten Personen.
Vom 20. Juni 1912.
A. Gersicherungspflicht.
1. Das Gesetz nimmt davon Abstand, den Begriff des Angestellten zu be= Einleitung.
stimmen. Es grenzt den Kreis der Versicherungspflichtigen dadurch ab, daß nach
unten hin alle der handarbeitenden Bevölkerungsklasse angehörenden Personen (Ar-
beiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten), nach oben hin die Selbständigen
von der Versicherung ausgeschlossen werden. Abweichend von der Reichsversicherungs-
ordnung erfaßt das Gesetz auch solche Angestellte, die in einer über das Maß der
Betriebsbeamten und Werkmeister hinaus gehobenen Stellung beschäftigt werden,
insbesondere Personen mit einer höheren, mehr künstlerischen oder wissenschaftlichen
Tätigkeit, sowie Angestellte in leitender Stellung.
In der Abgrenzung der innerhalb dieses allgemeinen Rahmens in Betracht
kommenden Personengruppen schließt sich das Gesetz in der Hauptsache an die
Reichsversicherungsordnung an (vergl. § 210 Abs. 3, 4).
Die allgemeinen Bedingungen der Versicherungspflicht sind, daß eine zu den
im Gesetze genannten Gruppen gehörende Person, die das 16. Lebensjahr voll-
endet hat und nicht berufsunfähig ist, gegen Entgelt als Angestellter beschäftigt
ist und daß ihr Jahresverdienst 5000 Mark nicht übersteigt.
Der Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung ist nach Vollendung
des 60. Lebensjahrs ausgeschlossen.
Die Versicherung kann frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnen.
*) AUnter „Cesetz“ ist das Gersicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911, unter
Paragraphen ohne nähere Bezeichnung sind die Paragraphen dieses Gesetzes zu verstehen.
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