Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 657 
Anleitung, 
betreffend 
den Kreis der nach dem Gersicherungsgesetze für Angestellte 
vom 20. Dezember 1911 versicherten Personen. 
Vom 20. Juni 1912. 
  
A. Gersicherungspflicht. 
1. Das Gesetz nimmt davon Abstand, den Begriff des Angestellten zu be= Einleitung. 
stimmen. Es grenzt den Kreis der Versicherungspflichtigen dadurch ab, daß nach 
unten hin alle der handarbeitenden Bevölkerungsklasse angehörenden Personen (Ar- 
beiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten), nach oben hin die Selbständigen 
von der Versicherung ausgeschlossen werden. Abweichend von der Reichsversicherungs- 
ordnung erfaßt das Gesetz auch solche Angestellte, die in einer über das Maß der 
Betriebsbeamten und Werkmeister hinaus gehobenen Stellung beschäftigt werden, 
insbesondere Personen mit einer höheren, mehr künstlerischen oder wissenschaftlichen 
Tätigkeit, sowie Angestellte in leitender Stellung. 
In der Abgrenzung der innerhalb dieses allgemeinen Rahmens in Betracht 
kommenden Personengruppen schließt sich das Gesetz in der Hauptsache an die 
Reichsversicherungsordnung an (vergl. § 210 Abs. 3, 4). 
Die allgemeinen Bedingungen der Versicherungspflicht sind, daß eine zu den 
im Gesetze genannten Gruppen gehörende Person, die das 16. Lebensjahr voll- 
endet hat und nicht berufsunfähig ist, gegen Entgelt als Angestellter beschäftigt 
ist und daß ihr Jahresverdienst 5000 Mark nicht übersteigt. 
Der Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung ist nach Vollendung 
des 60. Lebensjahrs ausgeschlossen. 
Die Versicherung kann frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnen. 
*) AUnter „Cesetz“ ist das Gersicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911, unter 
Paragraphen ohne nähere Bezeichnung sind die Paragraphen dieses Gesetzes zu verstehen. 
95“ 
 
	        
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