Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

Käumlicher 
Bereich. 
Allgemeines. 
Bedienstete 
deutscher 
Beamten im 
AUuslande. 
Ausstrahlung 
eines 
inländischen 
Betriebs. 
658 (Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 
2. Der Versicherungszwang ergreift grundsätzlich alle im Inlande — deutsche 
Schutzgebiete gelten hierbei als Ausland — verrichteten Tätigkeiten ohne Rücksicht 
darauf, ob sie mit einem ausländischen Betriebe zusammenhängen (z. B. auf Fahr- 
zeugen eines ausländischen Schiffahrtsbetriebs geleistet werden), oder ob die im In- 
lande (z. B. in einer an der Grenze belegenen Fabrik) tätige Person im Auslande 
wohnt. Jedoch gelten fremde Kriegsschiffe oder unter der Flagge ihres Staats- 
oberhaupts fahrende sonstige fremde Seeschiffe auch bei ihrem Aufenthalt in deutschen 
Häfen völkerrechtlich nicht als Inland. Da es zweifelhaft sein kann, inwieweit 
ausländische Staaten oder Personen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unter- 
stehen, für die von ihnen im Inlande beschäftigten Personen die Pflichten der Arbeit- 
geber zu erfüllen haben, ist dem Bundesrat in §5 die Befugnis gegeben worden, 
den deutschen Bediensteten solcher Staaten oder Personen die Pflichten der Arbeit- 
geber aufzuerlegen. 
Do der Versicherungszwang begrifflich an den Grenzen der inländischen Staats- 
gewalt seine Schranke findet, unterliegen im Auslande beschäftigte Personen grund- 
sätzlich der Versicherungspflicht nicht, ohne Unterschied, ob sie selbst Inländer oder 
Ausländer, ob sie bei Inländern oder bei Ausländern bedienstet sind. 
Nach §#3 sind jedoch Deutsche versichert, die bei einer amtlichen Vertretung 
des Reichs oder eines Bundesstaats im Ausland oder bei deren Leitern oder Mit- 
gliedern beschäftigt sind. Das Gesetz hat hierbei die Behörden im Auge, die zur 
Vertretung des Reichs oder eines Bundesstaats im völkerrechtlichen Sinne berufen sind. 
Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz in Abs. 2 gilt, wenn eine im 
Auslande stattfindende Tätigkeit nach Lage des besonderen Falles als Teil, Zu- 
behör, Fortsetzung oder Ausstrahlung eines inländischen Betriebs anzusehen ist. 
Sie ist dann versicherungspflichtig. Beispiele: im Auslande belegene Grenzstation 
eines inländischen Eisenbahnunternehmens; Herstellung von Bauten im Auslande 
von einem inländischen Betrieb aus mit dazu ausgesandten Arbeitskräften. Daß 
die beschäftigte Person vorher im Inland in demselben Betriebe tätig war, ist 
nicht erforderlich. 
Ahrliches gilt, wenn persönliche Bedienstete ihren Arbeitgeber bei einem vorüber- 
gehenden Aufenthalt im Auslande begleiten. 
In allen diesen Beziehungen kann der Reichskanzler mit Zustimmung des 
Bundesrats mit auswärtigen Staaten nach Maßgabe des § 362 eine abweichende 
Regelung vereinbaren.
	        
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