Käumlicher
Bereich.
Allgemeines.
Bedienstete
deutscher
Beamten im
AUuslande.
Ausstrahlung
eines
inländischen
Betriebs.
658 (Anleitung zur Angestelltenversicherung.)
2. Der Versicherungszwang ergreift grundsätzlich alle im Inlande — deutsche
Schutzgebiete gelten hierbei als Ausland — verrichteten Tätigkeiten ohne Rücksicht
darauf, ob sie mit einem ausländischen Betriebe zusammenhängen (z. B. auf Fahr-
zeugen eines ausländischen Schiffahrtsbetriebs geleistet werden), oder ob die im In-
lande (z. B. in einer an der Grenze belegenen Fabrik) tätige Person im Auslande
wohnt. Jedoch gelten fremde Kriegsschiffe oder unter der Flagge ihres Staats-
oberhaupts fahrende sonstige fremde Seeschiffe auch bei ihrem Aufenthalt in deutschen
Häfen völkerrechtlich nicht als Inland. Da es zweifelhaft sein kann, inwieweit
ausländische Staaten oder Personen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unter-
stehen, für die von ihnen im Inlande beschäftigten Personen die Pflichten der Arbeit-
geber zu erfüllen haben, ist dem Bundesrat in §5 die Befugnis gegeben worden,
den deutschen Bediensteten solcher Staaten oder Personen die Pflichten der Arbeit-
geber aufzuerlegen.
Do der Versicherungszwang begrifflich an den Grenzen der inländischen Staats-
gewalt seine Schranke findet, unterliegen im Auslande beschäftigte Personen grund-
sätzlich der Versicherungspflicht nicht, ohne Unterschied, ob sie selbst Inländer oder
Ausländer, ob sie bei Inländern oder bei Ausländern bedienstet sind.
Nach §#3 sind jedoch Deutsche versichert, die bei einer amtlichen Vertretung
des Reichs oder eines Bundesstaats im Ausland oder bei deren Leitern oder Mit-
gliedern beschäftigt sind. Das Gesetz hat hierbei die Behörden im Auge, die zur
Vertretung des Reichs oder eines Bundesstaats im völkerrechtlichen Sinne berufen sind.
Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz in Abs. 2 gilt, wenn eine im
Auslande stattfindende Tätigkeit nach Lage des besonderen Falles als Teil, Zu-
behör, Fortsetzung oder Ausstrahlung eines inländischen Betriebs anzusehen ist.
Sie ist dann versicherungspflichtig. Beispiele: im Auslande belegene Grenzstation
eines inländischen Eisenbahnunternehmens; Herstellung von Bauten im Auslande
von einem inländischen Betrieb aus mit dazu ausgesandten Arbeitskräften. Daß
die beschäftigte Person vorher im Inland in demselben Betriebe tätig war, ist
nicht erforderlich.
Ahrliches gilt, wenn persönliche Bedienstete ihren Arbeitgeber bei einem vorüber-
gehenden Aufenthalt im Auslande begleiten.
In allen diesen Beziehungen kann der Reichskanzler mit Zustimmung des
Bundesrats mit auswärtigen Staaten nach Maßgabe des § 362 eine abweichende
Regelung vereinbaren.