Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 659 
Während die obigen Grundsätze auch auf die Binnenschiffahrt Anwendung Seeschifahrt. 
finden, unterliegt die Seeschiffahrt einer abweichenden Regelung. Hier entscheidet 
nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 lediglich die Staatszugehbrigkeit des Fahrzeugs. Die 
deutschen Seeschiffe gelten, wo sie sich auch befinden, gewissermaßen als deutscher 
Boden, die Tätigkeit der Besatzung (der Inländer wie der Ausländer) als Tätigkeit 
im Inland. Ebenso ist umgekehrt die Besatzung (s. darüber Ziffer 18) fremder 
Seefahrzeuge auch in deutschen Gewässern von der Versicherung frei. 
I. Allgemeine Boraussetzungen der Gersicherungspflicht. 
3. Der Versicherungszwang beginnt mit dem ersten Tage des 17. Lebensjahrs. #rlonlehe 
. . . ände. 
Eine Altersgrenze nach oben sieht das Gesetz in der Gestalt vor, daß Personen, Alter. 
die das 60. Lebensjahr vollendet haben, in den Kreis der Versicherungspflichtigen 
nicht eintreten können. 
Keinen Unterschied machen grundsätzlich Geschlecht oder Familienstand. Das Geschlecht. 
Gesetz findet Anwendung ebensowohl auf männliche wie auf weibliche Personen, auf Familienstand. 
Verheiratete wie auf Ledige. 
Jedoch begründet die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen keine 
Versicherungspflicht (8 6). 
Wird ein Beschäftigungsverhältnis gemäß Ziffer 2 durch das Gesetz räumlich Staats. 
erfaßt, so ist es, vorbehaltlich der Vorschrift in § 362, ohne Belang, ob der Arbeit- angebörigeein 
geber oder der Beschäftigte oder beide deutscher oder fremder Staatsangehörigkeit 
sind. Namentlich sind die im Inlande beschäftigten Ausländer grundsitzlich 
versicherungspflichtig, wenn sie auch demnächst in das Ausland zurückzukehren be- 
absichtigen und daher keine Aussicht auf Erfüllung der Wartezeit oder den Bezug 
der Versicherungsleistungen haben. 
4. Berufsunfähigkeit schließt die Versicherungspflicht aus. Berufsunfähig ist erwerbs- 
der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge körperlicher Gebrechen oder infolge fäbigkeit. 
Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte der 
Arbeitsfähigkeit eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Aus- 
bildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 25 
Abs. 1 Satz 2). Die Frage nach der Berufsunfähigkeit wird sich in den ein- 
facheren Fällen einheitlich beontworten lassen. Wo das nicht zutrifft, ist sie in 
die beiden Fragen zu zerlegen, wieviel Personen gleicher Art zu verdienen imstande 
sein müßten, um erwerbsfähig zu sein (Verdienstgrenze), und ob der Einzelne nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.