660 (Anleitung zur Angestelltenversicherung.)
seinem körperlichen und geistigen Zustande diesen Betrag durch angemessene Tätigkeit
noch erreichen kann (persönliche Leistungsfähigkeit).
Zu den körperlichen Gebrechen im Sinne der angeführten Vorschriften gehören
auch die Krankheiten.
Anselbstän- 5. Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen sind nur dann versicherungs-
An mn pflichtig, wenn sie als Angestellte beschäftigt werden. Danach wird tatsächliche
Arbeitsleistung vorausgesetzt; jedoch steht eine ständige Dienstbereitschaft, die auch
für die Pausen Unfreiheit mit sich bringt, der wirklichen Arbeit gleich. Ferner
besteht das Beschäftigungsverhältnis während eines Urlaubs fort.
Das „Beschäftigtwerden“ setzt ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher
Abhängigkeit des Beschäftigten von einem Arbeitgeber voraus. Auf die rechtliche
Erscheinungsform dieser Beziehungen kommt es nicht entscheidend an; ein Beschäf-
tigungsverhältnis kann z. B. in die Gestalt eines Pachtvertrags gekleidet sein.
rrleihelber Es kommen mittelbare Beschäftigungsverhältnisse vor, bei denen der Beschäf-
verhältuis. tigte von einem Mittelsmann angenommen wird, der Erfolg seiner Tätigkeit aber
einem Dritten zugute kommt und der Entgelt für seine Tätigkeit in der dem
Mittelsmanne gewährten Vergütung enthalten ist. Ein derartiges Beschäftigungs-
verhältnis kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Mittelsmanne vereinbart sein.
Es ist aber auch dann anzunehmen, wenn der Beschäftigte ohne ausdrückliche Ab-
rede mit dem Arbeitgeber, aber mit dessen Wissen die dem Mittelsmann über-
tragenen Arbeiten in erheblichem Umfange verrichtet, so besonders wenn der letztere
regelmäßig verhindert ist, die Arbeiten selbst zu verrichten. Der Beschäftigung mit
Wissen und Willen des Arbeitgebers steht es gleich, wenn dieser nach Lage der
Umstände annehmen muß, daß der Beschäftigte zur Ausführung der ihm über-
tragenen Aufgaben einer Mithilfe bedarf. Dies kann z. B. bei der Ehefrau eines
Geschäftsführers zutreffen, die durch ihre Tätigkeit eine fremde Hilfskraft ersetzt.
Beteiligung Ein Beschäftigungsverhältnis liegt nicht vor, wenn mehrere Personen gemein-
r—n sam bei demselben Unternehmen mitwirken; z. B. können die Mitglieder einer ge-
unternehmen. nossenschaftlich gestalteten Musikkapelle gleichberechtigte Mitunternehmer sein.
Anderseits schließt die Beteiligung bei einem Gesamtunternehmen nicht aus,
daß der einzelne Beteiligte ein versicherungspflichtiger Angestellter dieses Unter-
nehmens ist. So kann das Direktionsmitglied einer Privatsparkasse deren Betriebs-
beamter sein, obwohl er zugleich Garant ist; ferner kann das Mitglied einer