insbesondere:
) Sachleistung,
nicht Geldlohn.
b) Rebensäch-
liche
Geldleistungen.
662 (Anleitung zur Angestelltenversicherung.)
an sich den Begriff des Entgelts; 87 nimmt ihm diese Eigenschaft nicht, begründet
vielmehr nur eine Ausnahme hinsichtlich des Eintritts der Versicherungspflicht.
„Freier Unterhalt“ ist dasjenige Maß von wirtschaftlichen Gütern, das zur
unmittelbaren Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Angestellten er-
forderlich ist. Hierzu gehören jedoch nicht nur Unterkunft, Beköstigung, Kleidung
u. dergl., sondern auch mancherlei kleinere, je nach dem Alter, dem Geschlecht und
den Lebensgewohnheiten verschiedene Leistungen.
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:
a) Grundsätzlich kommen nach der vorstehenden Begriffsbestimmung nur Sach-
leistungen in Betracht. Wer nur Geldzahlungen empfängt, mögen sie auch den
unbedingt zum Lebensunterhalt erforderlichen Betrag nicht übersteigen oder nicht
einmal erreichen, fällt nicht unter § 7. Andernfalls würde zu Unrecht eine Arbeit
schon deshalb von der Versicherung frei sein, weil sie gering gelohnt wird. Die
Geringfügigkeit der Zahlung kann indes die Eigenschaft als Arbeitsentgelt aus-
schließen.
Geldaufwendungen des Arbeitgebers, um z. B. den Arbeitnehmer bei einem
Dritten in Kost zu geben oder einzumieten, machen den Arbeitsentgelt nicht zu
einem Geldlohne. Dies trifft auch dann zu, wenn der Arbeitgeber in jedem Be-
darfsfalle dem Bediensteten selbst den zur Anschaffung des erforderlichen Gegen-
standes (z. B. von Kleidungsstücken) notwendigen Geldbetrag gibt. Die Vorschrift
des § 7 ist im allgemeinen auch dann anwendbar, wenn zwar ursprünglich Geld-
lohn verabredet war, dieser aber demnächst nicht gezahlt, sondern auf den tatsächlich
gewährten Unterhalt verrechnet wird. Anderseits verliert die Vergütung nicht da-
durch die Eigenschaft des Barlohns, daß sie dem Beschäftigten lediglich in Gestalt
des freien Unterhalts zugute kommt.
b) Neben dem vollständigen oder teilweisen Unterhalte gewährte unerhebliche
Barlohnzahlungen (z. B. sogenanntes Taschengeld), die den Empfänger in den
Stand setzen sollen, gewisse geringfügige Lebensbedürfnisse zu befriedigen, haben
häufig, auch wenn sie nicht lediglich freigebige Zuwendungen und dann überhaupt
nicht „Entgelt“ sind, keine selbständige rechtliche Bedeutung. Vielmehr nehmen sie
als nebensächliches Zubehör das Wesen der Hauptleistung, nämlich der Unterhalts-
gewährung an. Ob dies zutrifft, läßt sich nur nach Lage des einzelnen Falles
unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Beteiligten entscheiden.