Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

insbesondere: 
) Sachleistung, 
nicht Geldlohn. 
b) Rebensäch- 
liche 
Geldleistungen. 
662 (Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 
an sich den Begriff des Entgelts; 87 nimmt ihm diese Eigenschaft nicht, begründet 
vielmehr nur eine Ausnahme hinsichtlich des Eintritts der Versicherungspflicht. 
„Freier Unterhalt“ ist dasjenige Maß von wirtschaftlichen Gütern, das zur 
unmittelbaren Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Angestellten er- 
forderlich ist. Hierzu gehören jedoch nicht nur Unterkunft, Beköstigung, Kleidung 
u. dergl., sondern auch mancherlei kleinere, je nach dem Alter, dem Geschlecht und 
den Lebensgewohnheiten verschiedene Leistungen. 
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken: 
a) Grundsätzlich kommen nach der vorstehenden Begriffsbestimmung nur Sach- 
leistungen in Betracht. Wer nur Geldzahlungen empfängt, mögen sie auch den 
unbedingt zum Lebensunterhalt erforderlichen Betrag nicht übersteigen oder nicht 
einmal erreichen, fällt nicht unter § 7. Andernfalls würde zu Unrecht eine Arbeit 
schon deshalb von der Versicherung frei sein, weil sie gering gelohnt wird. Die 
Geringfügigkeit der Zahlung kann indes die Eigenschaft als Arbeitsentgelt aus- 
schließen. 
Geldaufwendungen des Arbeitgebers, um z. B. den Arbeitnehmer bei einem 
Dritten in Kost zu geben oder einzumieten, machen den Arbeitsentgelt nicht zu 
einem Geldlohne. Dies trifft auch dann zu, wenn der Arbeitgeber in jedem Be- 
darfsfalle dem Bediensteten selbst den zur Anschaffung des erforderlichen Gegen- 
standes (z. B. von Kleidungsstücken) notwendigen Geldbetrag gibt. Die Vorschrift 
des § 7 ist im allgemeinen auch dann anwendbar, wenn zwar ursprünglich Geld- 
lohn verabredet war, dieser aber demnächst nicht gezahlt, sondern auf den tatsächlich 
gewährten Unterhalt verrechnet wird. Anderseits verliert die Vergütung nicht da- 
durch die Eigenschaft des Barlohns, daß sie dem Beschäftigten lediglich in Gestalt 
des freien Unterhalts zugute kommt. 
b) Neben dem vollständigen oder teilweisen Unterhalte gewährte unerhebliche 
Barlohnzahlungen (z. B. sogenanntes Taschengeld), die den Empfänger in den 
Stand setzen sollen, gewisse geringfügige Lebensbedürfnisse zu befriedigen, haben 
häufig, auch wenn sie nicht lediglich freigebige Zuwendungen und dann überhaupt 
nicht „Entgelt“ sind, keine selbständige rechtliche Bedeutung. Vielmehr nehmen sie 
als nebensächliches Zubehör das Wesen der Hauptleistung, nämlich der Unterhalts- 
gewährung an. Ob dies zutrifft, läßt sich nur nach Lage des einzelnen Falles 
unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Beteiligten entscheiden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.