Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 665 
Dasselbe gilt, wenn mit der Hauswirtschaft ein gewerbliches Unternehmen oder 
eine Landwirtschaft verbunden ist. 
Um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt es sich nicht bei der Ansübung obrig- 
keitlicher Befugnisse. Demgemäß sind die lediglich bei den sogenannten regiminellen 
Aufgaben der Kommunalverwaltung beschäftigten Personen nicht Betriebsbeamte, 
und zwar auch dann nicht, wenn sich ihrer eigentlichen Amtsverwaltung eine wirt- 
schaftliche Tätigkeit, z. B. auf dem Gebiete der Land= oder Forstwirtschaft oder 
des Bauwesens, hinzugesellt. 
Soweit aber der Staat oder die Gemeindeverbände Träger eines besonderen 
auf Erwerb gerichteten Unternehmens sind, wie bei staatlichen Fabriken, Berg= und 
Hüttenwerken, einer städtischen Brauerei oder Gasanstalt, einer städtischen Sparkasse, 
bei Gemeindeforsten usw., ist auch ein Betrieb im Sinne des Gesetzes gegeben. 
Ein Betrieb kommt ferner nicht in Frage bei den Verwaltungen der Ver- 
sicherungsträger. 
Als Betriebsbeamte sind hiernach anzusehen, soweit sie nicht Angestellte in 
noch höherer, insbesondere in leitender Stellung sind: 
die Gutsverwalter, Gutsinspektoren und in ähnlicher Stellung Beschäf- 
tigten, die technisch gebildeten Betriebsbeamten in Industrie, Bergban, 
Baugewerbe, Gärtnerei, Tierzucht, Forstwirtschaft, Jagd, Handel und 
Verkehr, einschließlich der Gast= und Schankwirtschaft, z. B. Prokuristen, 
Disponenten, Betriebsinspektoren, Ingenieure, Chemiker und Techniker in 
Fabriken, Leiter einer zu einem Bergbaubetriebe gehörigen Musik= (Berg--) 
Kapelle, der Kolorist einer Kattunfabrik, der Aufsichtsbefugnisse gegen- 
über dem Farbkochmeister und dessen Personal sowie anderen Arbeitern 
ausübt, der Kassierer einer Volksbank, der Inspektor einer Versicherungs- 
gesellschaft. 
Betriebsbeamte sind nur versicherungspflichtig, wenn diese Beschäftigung ihren 
Hauptberuf bildet; vergl. hierüber Ziff. 10. 
12. Der Werkmeister bildet eine Mittelstufe zwischen dem Betriebsbeamten Werkmeister. 
und dem Gewerbegehilfen (Vorarbeiter, Arbeiter), in der die betriebsleitende und 
die auf körperlicher Mitwirkung beruhende Tätigkeit ungefähr von gleicher Bedeutung 
sind. Hierher gehören neben eigentlichen „Werkmeistern“, Obersteiger und Steiger, 
die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Monteure größerer Bauunter- 
nehmungen, Zuschneider in besonderen Fällen. 
96“
	        
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