(Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 665
Dasselbe gilt, wenn mit der Hauswirtschaft ein gewerbliches Unternehmen oder
eine Landwirtschaft verbunden ist.
Um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt es sich nicht bei der Ansübung obrig-
keitlicher Befugnisse. Demgemäß sind die lediglich bei den sogenannten regiminellen
Aufgaben der Kommunalverwaltung beschäftigten Personen nicht Betriebsbeamte,
und zwar auch dann nicht, wenn sich ihrer eigentlichen Amtsverwaltung eine wirt-
schaftliche Tätigkeit, z. B. auf dem Gebiete der Land= oder Forstwirtschaft oder
des Bauwesens, hinzugesellt.
Soweit aber der Staat oder die Gemeindeverbände Träger eines besonderen
auf Erwerb gerichteten Unternehmens sind, wie bei staatlichen Fabriken, Berg= und
Hüttenwerken, einer städtischen Brauerei oder Gasanstalt, einer städtischen Sparkasse,
bei Gemeindeforsten usw., ist auch ein Betrieb im Sinne des Gesetzes gegeben.
Ein Betrieb kommt ferner nicht in Frage bei den Verwaltungen der Ver-
sicherungsträger.
Als Betriebsbeamte sind hiernach anzusehen, soweit sie nicht Angestellte in
noch höherer, insbesondere in leitender Stellung sind:
die Gutsverwalter, Gutsinspektoren und in ähnlicher Stellung Beschäf-
tigten, die technisch gebildeten Betriebsbeamten in Industrie, Bergban,
Baugewerbe, Gärtnerei, Tierzucht, Forstwirtschaft, Jagd, Handel und
Verkehr, einschließlich der Gast= und Schankwirtschaft, z. B. Prokuristen,
Disponenten, Betriebsinspektoren, Ingenieure, Chemiker und Techniker in
Fabriken, Leiter einer zu einem Bergbaubetriebe gehörigen Musik= (Berg--)
Kapelle, der Kolorist einer Kattunfabrik, der Aufsichtsbefugnisse gegen-
über dem Farbkochmeister und dessen Personal sowie anderen Arbeitern
ausübt, der Kassierer einer Volksbank, der Inspektor einer Versicherungs-
gesellschaft.
Betriebsbeamte sind nur versicherungspflichtig, wenn diese Beschäftigung ihren
Hauptberuf bildet; vergl. hierüber Ziff. 10.
12. Der Werkmeister bildet eine Mittelstufe zwischen dem Betriebsbeamten Werkmeister.
und dem Gewerbegehilfen (Vorarbeiter, Arbeiter), in der die betriebsleitende und
die auf körperlicher Mitwirkung beruhende Tätigkeit ungefähr von gleicher Bedeutung
sind. Hierher gehören neben eigentlichen „Werkmeistern“, Obersteiger und Steiger,
die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Monteure größerer Bauunter-
nehmungen, Zuschneider in besonderen Fällen.
96“