Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

46 (Zusammenlegungsgesetz.) 
8 33. 
(1) Die Deputierten sind samt oder sonders zur Vertretung der Beteiligten 
berufen. 
(2) Können sich die erschienenen Deputierten über die abzugebende Erklärung 
nicht einigen, so ist die Erklärung maßgebend, für die die meisten Stimmen ab- 
gegeben worden sind und bei Stimmengleichheit diejenige, der sich die Zusammen- 
legungsbehörde anschließt. 
8 34. 
(1) Ausgeschiedene Deputierte können, soweit nicht Ersatzdeputierte eintreten, 
jederzeit durch Nachwahl ersetzt werden. 
(2) Die Nachwahl muß erfolgen, wenn die Zusammenlegungsbehörde es ver— 
langt, oder wenn die Zahl der Deputierten, einschließlich der Ersatzdeputierten unter 
drei herabgeht. 
(3) Das Amt eines Deputierten ist ein Ehrenamt. Die Deputierten haben 
für die ihnen erwachsenen baren Aufwendungen Ersatz von der Gesamtheit der von 
ihnen vertretenen Beteiligten zu beanspruchen. Die Verteilung dieser Aufwendungen 
erfolgt nach dem Maßstab des den einzelnen Beteiligten zustehenden Sollguthabens 
89). Die Gewährung einer Pauschvergütung an die Deputierten für alle 
ihnen erwachsenen Aufwendungen kann zwischen ihnen und der Gesamtheit der von 
ihnen vertretenen Beteiligten vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung bedarf 
der Genehmigung der Spezialkommission. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen, 
so werden die Auslagen und sonstigen Aufwendungen der Deputierten von den 
Zusammenlegungsbehörden festgestellt. 
3. Bevollmächtigte, Beistände. 
§ 35. 
(1) Die Beteiligten können in Zusammenlegungs= und Ablösungssachen jede 
prozeßfähige Person als Bevollmächtigten, sei es für das ganze Verfahren oder für 
einzelne Angelegenheiten und Rechtshandlungen bestellen. 
(2) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche 
Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Zusammenlegungsbehörde zu 
übergeben. 
(3) Die Unterschrift der Vollmachtsurkunde muß gerichtlich oder notariell oder 
durch einen Gerichtsschreiber beglaubigt sein. Die Beglaubigung kann auch durch
	        
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