46 (Zusammenlegungsgesetz.)
8 33.
(1) Die Deputierten sind samt oder sonders zur Vertretung der Beteiligten
berufen.
(2) Können sich die erschienenen Deputierten über die abzugebende Erklärung
nicht einigen, so ist die Erklärung maßgebend, für die die meisten Stimmen ab-
gegeben worden sind und bei Stimmengleichheit diejenige, der sich die Zusammen-
legungsbehörde anschließt.
8 34.
(1) Ausgeschiedene Deputierte können, soweit nicht Ersatzdeputierte eintreten,
jederzeit durch Nachwahl ersetzt werden.
(2) Die Nachwahl muß erfolgen, wenn die Zusammenlegungsbehörde es ver—
langt, oder wenn die Zahl der Deputierten, einschließlich der Ersatzdeputierten unter
drei herabgeht.
(3) Das Amt eines Deputierten ist ein Ehrenamt. Die Deputierten haben
für die ihnen erwachsenen baren Aufwendungen Ersatz von der Gesamtheit der von
ihnen vertretenen Beteiligten zu beanspruchen. Die Verteilung dieser Aufwendungen
erfolgt nach dem Maßstab des den einzelnen Beteiligten zustehenden Sollguthabens
89). Die Gewährung einer Pauschvergütung an die Deputierten für alle
ihnen erwachsenen Aufwendungen kann zwischen ihnen und der Gesamtheit der von
ihnen vertretenen Beteiligten vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung bedarf
der Genehmigung der Spezialkommission. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen,
so werden die Auslagen und sonstigen Aufwendungen der Deputierten von den
Zusammenlegungsbehörden festgestellt.
3. Bevollmächtigte, Beistände.
§ 35.
(1) Die Beteiligten können in Zusammenlegungs= und Ablösungssachen jede
prozeßfähige Person als Bevollmächtigten, sei es für das ganze Verfahren oder für
einzelne Angelegenheiten und Rechtshandlungen bestellen.
(2) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche
Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Zusammenlegungsbehörde zu
übergeben.
(3) Die Unterschrift der Vollmachtsurkunde muß gerichtlich oder notariell oder
durch einen Gerichtsschreiber beglaubigt sein. Die Beglaubigung kann auch durch