Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 667 
Fleischbeschauer und Trichinenschauer, die in Schlachthäusern angestellt 
oder als Einzelbeamte tätig sind, Erheber, Eichmeister, Bezirksbau- 
schätzer, Feuerschauer und Bezirksbaukontrolleure in Baden, Stadt- 
missionare, Postagenten und ihre Vertreter, Küster, wenn sie nicht 
lediglich niedere Dienste verrichten, Verwalter bei gemeinnützigen Stif- 
tungen, Hausväter von Wohltätigkeitsanstalten oder Rettungshäusern, 
soweit sie nicht als Erzieher anzusehen sind, ferner Privatsekretäre, 
Kinderfräulein, Gesellschafterinnen, Hausdamen, Repräsentantinnen, 
Justitiare, 
das Verwaltungspersonal an Bibliotheken, wissenschaftlichen Instituten, 
wissenschaftlichen und Kunstsammlungen im Musik-, Theater= und 
Schaustellungswesen, das Verwaltungs= und Wartepersonal an Kranken- 
anstalten, 
Redakteure und Schriftsteller, soweit zur Presse gehörig, die Bericht- 
erstatter der Presse und die sonstigen Journalisten; dagegen nicht Be- 
richterstatter, die lediglich Nachrichten für Anzeige= u. dergl. Blätter 
sammeln, ohne daß dabei selbständige geistige Leistungen in Frage kämen. 
Zu den Angestellten gehören — wie in den Verhandlungen im Reichstage 
festgestellt wurde — nicht die sogenannten Okonomiebaumeister (d. s. Großknechte, 
die als Gehilfen anzusehen sind), Handwerksgesellen, die vorübergehend, z. B. nach 
dem Tode des Meisters, einen Handwerksbetrieb leiten, ferner im allgemeinen nicht 
die Agenten der Versicherungsgesellschaften. Flieger werden im allgemeinen als 
Chauffeure, die einen Motor bedienen, zu betrachten sein. 
Angestellte sind nur dann versicherungspflichtig, wenn diese Beschäftigung ihren 
Hauptberuf bildet; vergl. hierüber Ziff. 10. 
14. Bureauangestellte, soweit sie nicht mit niederen oder lediglich mecha- 
nischen Dienstleistungen beschäftigt werden. Danach sind die lediglich mit körper- 
lichen Arbeiten, z. B. mit dem Reinigen der Zimmer oder mit Botendiensten be- 
schäftigten Personen, von der Versicherung ausgeschlossen. Aber auch die in einem 
Bureau mit schriftlichen Arbeiten beschäftigten Personen sind nicht sämtlich ver- 
sicherungspflichtig. Vielmehr sind Personen, die lediglich abschreiben, gleichviel ob 
mit der Hand oder mit der Maschine, versicherungsfrei. Versichert sind dagegen 
Expedienten, Registratoren, Kalkulatoren, Kassenbeamte, Gemeindeschreiber, Gemeinde- 
rechner, Kirchenrechner, Personen, die in Rechtsanwaltsbureaus Schriftsätze an- 
Bureau- 
angestellte.
	        
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