Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

Selbständige 
Personen. 
Ausnahmen 
von der 
Versiche- 
rungspflicht. 
) Allgemeines. 
b) Freiheit 
kraft Gesetzes. 
670 (Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 
Als deutsches Seefahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das unter deutscher Flagge 
fährt und ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzt wird. Vergl. 
hierzu das Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe vom 
22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzblatt S. 319) 
29. Mai 1901 (Reichs-Gesetzblatt S. 184). 
Über die Frage, ob eine Beschäftigung den Hauptberuf bildet, vergl. Ziff. 10. 
19. Selbständige Personen sind nach dem Gesetze nicht versicherungs- 
pflichtig. Nach § 4 kann aber der Bundesrat allgemein die Versicherungspflicht 
auf solche Personen erstrecken, welche eine ähnliche Tätigkeit wie die in § 1 
genannten auf eigene Rechnung ausüben, ohne in ihrem Betrieb Angestellte zu 
beschäftigen. Der Bundesrat hat von dieser Ermächtigung bisher noch keinen 
Gebrauch gemacht. 
Wegen der freiwilligen Versicherung der Unternehmer vergl. Ziff. 21. 
  
III. Ausnahmen von der Versicherungs- oder (GBeitragspflicht. 
20. Die §§ 8 bis 14 regeln eine Reihe von Ausnahmen von der Versicherungs- 
pflicht. Sie gehen davon aus, daß die Versicherung entbehrlich ist für Personen, 
die bereits auf anderem Wege eine ausreichende Fürsorge erhalten oder die wegen 
des Zweckes oder der Art ihrer Beschäftigung oder wegen ihres vorgeschrittenen 
Lebensalters voraussichtlich nicht zu einer anspruchreifen Anwartschaft gelangen werden. 
In diesen Fällen tritt die Ausnahme von der Versicherungspflicht teils un- 
mittelbar kraft Gesetzes ein beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, teils 
wird sie auf Antrag des Arbeitgebers durch den Bundesrat oder auf Antrag des 
Versicherten durch den Rentenausschuß ausgesprochen. 
a) Nach § 8 bestimmt der Bundesrat, wieweit vorübergehende Dienstleistungen 
versicherungspflichtig sind. Eine solche Bestimmung ist noch nicht ergangen. 
6) Weiter schreibt § 9 folgendes vor: 
„Versicherungsfrei sind die in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines 
Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der 
reichsgesetzlichen Arbeiter= oder Angestelltenversicherung Beschäftigten, wenn ihnen 
Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrente im Mindestbetrage nach den 
Sätzen einer vom Bundesrate festzusetzenden Gehaltsklasse (§ 16) gewährleistet ist; 
dabei ist das Durchschnittseinkommen der betreffenden Beamtenklassen zu berücksichtigen.
	        
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