Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 673 
7) §14 bestimmt folgendes: 
„Der Bundesrat kann auf Antrag des Arbeitgebers bestimmen, wieweit §9, 
§ 10 Nr. 1, 2, §8 11 bis 13 gelten für 
1. 
2. 
die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder von 
Körperschaften oder von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder als 
Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten Be— 
schäftigte, wenn ihnen mindestens die im 89 bezeichneten Anwartschaften 
gewährleistet sind, oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei solchen Verbänden 
oder Körperschaften oder Eisenbahnen, Schulen oder Anstalten Ruhegeld, 
Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der 
vom Bundesrate festgesetzten Gehaltsklasse (§ 9) bewilligt sind und da- 
neben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 9) gewähr- 
leistet ist, 
Beamte und Bedienstete der landesherrlichen Hof-, Dominial-, Kameral-, 
Forst= und ähnlichen Verwaltungen, der Herzoglich Braunschweigischen 
Landschaft, der Fürstlich Hohenzollernschen Fideikommißverwaltung und 
der standesherrlichen Verwaltungen sowie Angestellte in Betrieben, für 
die eine besondere Invaliden= und Hinterbliebenenversorgung bereits 
durch Reichs= oder landesrechtliche Vorschriften geregelt ist“. 
5) Befreiung des Angestellten von der Beitragsleistung. 
Angestellte, für die vor dem 5. Dezember 1911 bei öffentlichen oder privaten 
Lebensversicherungsunternehmungen (81 des Gesetzes über die privaten Versicherungs- 
unternehmungen vom 12. Mai 1901 — Reichs-Gesetzblatt S. 139 —) ein Versiche- 
rungsvertrag geschlossen ist, können auf ihren Antrag von der Beitragsleistung be- 
freit werden, wenn der Jahresbetrag der Beiträge für die Versicherungen beim 
Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens den ihren Gehaltsverhältnissen zur Zeit 
des Antrags entsprechenden Beiträgen gleichkommt, die sie nach diesem Gesetze zu 
tragen hätten. 
Das Gleiche gilt für Angestellte, die beim Eintreten in die versicherungs- 
pflichtige Beschäftigung das 30. Lebensjahr überschritten haben und seit mindestens 
drei Jahren in einer dem ersten Absatz entsprechenden Weise versichert sind (8 390). 
Der Antrag auf Befreiung von der Beitragsleistung ist in der ersten Auf- 
nahmekarte (§ 188) zu stellen. Mit dem Antrag ist der Versicherungsschein (Auf- 
97“
	        
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