Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

Freiwillige 
Versicherung. 
674 (Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 
nahmeschein u. dergl.) vorzulegen. Die Befreiung ist in der Aufnahme= und 
Versicherungskarte zu bescheinigen, Streit über die Befreiung wird nach § 210 
entschieden (§ 391). 
B. Ereiwillige Persicherung. 
21. I. Die Selbstversicherung kennt das Gesetz nur in den Fällen des § 394. 
Dort ist folgendes bestimmt: 
„Im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Reichs- 
versicherungsanstalt auf Antrag Angestellten mit einem Jahresarbeitsverdienste von 
fünftausend bis unter zehntausend Mark zu gestatten, sich nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes über die freiwillige Versicherung selbst zu versichern, wenn sie den 
Nachweis führen, daß sie in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Inkrafttreten 
des Gesetzes eine nach diesem Gesetz ohne Rücksicht auf das Jahreseinkommen 
versicherungspflichtige Beschäftigung in mindestens dreißig Kalendermonaten aus- 
geübt haben. 
Dasselbe Recht steht Personen zu, die in ihrem Betriebe regelmäßig höchstens 
drei versicherungspflichtige Personen beschäftigen, vorausgesetzt, daß sie in mindestens 
30 Kalendermonaten eine den Bestimmungen des § 1 entsprechende Beschäftigung 
ausgeübt haben. 
Die im 8 51 bezeichneten Zeiten sind der versicherungspflichtigen Beschäftigung 
gleich zu achten.“ 
II. Über die freiwillige Weiterversicherung schreibt § 15 folgendes vor: 
„Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet und mindestens 
sechs Beitragsmonate auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt hat, kann die 
Versicherung freiwillig fortsetzen. Hat er 120 Beitragsmonate zurückgelegt, so kann 
er sich die bis dahin erworbene Anwartschaft durch Zahlung einer Anerkennungs- 
gebühr (§ 172 Abs. 2) erhalten. 
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Versicherung auch während des 
Aufenthalts des Versicherten im Auslande freiwillig fortgesetzt oder aufrecht erhalten 
werden.“ 
Eine freiwillige Versicherung ist höchstens in derjenigen Gehaltsklasse zulässig, 
die dem Durchschnitte der letzten sechs Pflichtbeiträge entspricht oder am nächsten 
kommt (§ 18).
	        
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