Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Zusammenlegungsgesetz.) 47 
den Gemeindevorstand, zu dessen Gemeindebezirk die zusammenzulegenden Grund- 
stücke gehören, oder durch den Gemeindevorstand oder die Polizeibehörde des Wohn- 
orts des Vollmachtgebers oder durch den Protokollführer der Zusammenlegungs- 
behörde vorgenommen werden. Ist die beglaubigende Stelle weder ein Gericht noch 
ein Notar, so muß bezeugt werden, daß der Vollmachtgeber persönlich erschienen 
und von Person und als unbeschränkt geschäftsfähig bekannt ist. 
(4) Die Erklärung, daß Vollmacht erteilt wird, kann auch zu Protokoll der 
Zusammenlegungsbehörde abgegeben werden. 
g 36. 
(1) Die Vorschriften der 88 81, 82, 85, 87 der Zivilprozeßordnung finden 
auf die für ein Zusammenlegungs= oder Ablösungsverfahren ausgestellten Voll- 
machten Anwendung. 
(2) Die Vollmacht erlischt ohne weiteres, wenn die Zuständigkeit der Zusammen- 
legungsbehörden aufhört (§ 21). 
(3) Die Zusammenlegungsbehörden können jederzeit das persönliche Erscheinen 
auch solcher Beteiligter anordnen, die einen Bevollmächtigten bestellt haben. Eine 
Anfechtung dieser Anordnung ist nicht zulässig. 
§ 37. 
(1) Die Beteiligten können vor den Zusammenlegungsbehörden mit jeder 
prozeßfähigen Person als Beistand erscheinen. 
(2) Das von dem Beistande Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vor 
gebracht, insoweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird. 
4. Streitgenossen, Beteiligung Dritter am Wechtsstreit. 
8 38. 
(1) Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über Streit- 
genossenschaft finden mit der Ergänzung entsprechende Anwendung, daß die Zusammen- 
legungsbehörde von Amts wegen Personen, die in Ansehung des Streitgegenstandes 
in Rechtsgemeinschaft stehen, als Streitgenossen an einem Rechtsstreit beteiligen kann. 
(2) Die Vorschriften der §§ 64 bis 77 der Zivilprozeßordnung über die Be- 
teiligung Dritter am Rechtsstreit finden entsprechende Anwendung. 
(3) Die Zusammenlegungsbehörde kann zur Verhandlung über eine Klage auf 
Antrag oder von Amts wegen die Beiladung Dritter, deren rechtliches Interesse
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.