Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

  
  
  
  
  
  
680 (Anweisung zur Angestelltenversicherung.) 
Beispiel: 
Es sind bisher Beiträge nachgewiesen 
das Stückzu! in den früheren Karten in der letzten Karte Zusammen 
GBZahl Zahl BNGBZahl A. 9 
4 80 36 172 80 — — — 36 172 80 
6 80 20 136 — — — — 20 136— 
9 60 30 288 — 30 288 — 60 576 — 
13 20 — — — 237 60 18 237 60 
zu 8% 10 160 — — — 10 160 — 
144 11282 40 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die drei letzten Fragen auf der Vorderseite der Aufnahmekarte sind nur mit 
ja oder nein zu beantworten. 
Auf der Rückseite der Aufnahmekarte ist ein etwaiger Antrag auf Grund des 
§ 390 auf Befreiung von der Beitragsleistung zu stellen unter genauer Bezeichnung 
der Lebensversicherungsunternehmungen, mit denen vor dem 5. Dezember 1911 
Lebensversicherungsverträge geschlossen worden sind, der Nummern der Versicherungs- 
scheine, des Datums des Abschlusses und der Wirksamkeit der einzelnen Verträge 
und des Jahresbetrags der Beiträge des Angestellten ohne Abzug einer etwaigen 
Dividende. Wird der Antrag gestellt, so hat der Antragsteller den Versicherungs- 
schein, Aufnahmeschein, Prämienquittungen usw. aus den beiden letzten Jahren der 
Ausgabestelle zur Prüfung des Befreiungsantrags mit der Aufnahmekarte vor- 
zulegen. Sie sind dem Antragsteller nach Entscheidung zurückzugeben. Der am 
Schlusse der Rückseite befindliche Vermerk ist, wenn ein Antrag auf Befreiung 
gemäß § 390 vorliegt, von der Ausgabestelle unter Beidrückung des Siegels aus- 
zufüllen und zu unterschreiben. Liegt ein Antrag auf Befreiung gemäß § 390 nicht 
vor, so wird die Rückseite der Aufnahmekarte nicht ausgefüllt. 
II. Versicherungskarten. 
Die Versicherungskarten sind bis zum ersten Strich von dem Versicherten, im 
übrigen von der Ausgabestelle auszufüllen. In den ersten Abschnitt der Außen- 
seite sind Vor= und Zuname, bei Frauen auch der Geburtsname, Geburtstag und 
Jahr, Geburtsort nebst Kreis bezw. Amt, in welchem er belegen ist, Wohnort
	        
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