684 (Anweisung zur Angestelltenversicherung.)
III. Teil.
Schlußbestimmungen.
18. Die Reichsversicherungsanstalt liefert die Vordrucke zu Aufnahme= und
Versicherungskarten nebst Abdrucken der dazu gehörigen Belehrung sowie die Vor-
drucke zu den Übersichten (§ 181) kostenlos an die Ausgabestellen. Die Ergänzung
des Vorrats hat die Ausgabestelle bei der Reichsversicherungsanstalt rechtzeitig zu
beantragen.
19. Die Ausstellung sowie der Ersatz der Versicherungskarten erfolgt kosten-
und gebührenfrei. Die Ausgabestellen erhalten von der Reichsversicherungsanstalt
für jede Versicherungskarte eine Vergütung von 3 Pfennig.
20. Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte zu
bewirken, welche weder verbleicht, noch verwischt oder abdruckt, mit Ort und Datum
zu versehen und durch Beidrückung des Siegels zu beglaubigen. Einer Unterschrift
des Beamten bedarf es auf der Aufnahmekarte nur in dem Falle des § 390, in
der Versicherungskarte nur im Falle der Ubertragung von Beiträgen (Ziff. 15, III).
Korrekturen dürfen nur durch einfaches Durchstreichen bewirkt werden; sie sind mit
dem Datum zu versehen und, soweit sie von einer Behörde gemacht sind, durch
Beidrücken des Siegels zu beglaubigen.
21. Bei allen mit der Ausstellung und dem Ersatz von Karten zusammen-
hängenden Geschäften ist darauf zu achten, daß dem Versicherten wiederholte zeit-
raubende Gänge und sonstige Weiterungen erspart bleiben.
Weimar, den 7. September 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
Druck: Weimarischer Verlag G. m. S. Weimar.