686
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Wilhelmsthal, den 18. September 1912.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.
(Nr. 95.) Ministerialbekanntmachung über den Beginn der Tätigkeit des Oberverwaltungs-
gerichts.
Auf Grund des Artikels 47 des Staatsvertrags vom 15. Dezember 1910 über
die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts haben die Re—
gierungen des Großherzogtums Sachsen, der Herzogtümer Sachsen-Altenburg und
Sachsen Coburg und Gotha sowie der Fürstentümer Schwarzburg-Sondershausen
und Schwarzburg-Rudolstadt vereinbart, daß das Oberverwaltungsgericht seine
Tätigkeit am 1. Oktober 1912 beginnt.
Weimar, den 18. September 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
(Nr. 96.) Ministerialverordnung vom 18. September 1912 über die Errichtung der Versicherungs-
ämter und eines Oberversicherungsamts.
Mie Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird auf Grund
der §§ 36 und 62 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-
Gesetzblatt S. 509) und der Nr. II der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
22. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzblatt S. 1123) im Einvernehmen mit dem Groß-
herzoglichen Ministerialdepartement der Finanzen folgendes bestimmt: