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berührt wird, verfügen. Durch die Beiladung werden sie Partei. Die Beiladung
kann auch noch nach einer mündlichen Verhandlung, die nicht zum Erlaß der Ent-
scheidung geführt hat, stattfinden.
(4) Eine Beschwerde gegen den Beschluß, der die Beteiligung oder Beiladung
anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
Vierter Abschnitt.
Allgemeine Porschriften für das Werfahren.
1. Orbnung in den WVerhandlungen.
§ 39.
(1) Die Verhandlungen vor den Zusammenlegungsbehörden sind nicht öffentlich.
(2) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Verhandlungen liegt dem sie
leitenden Beamten ob.
(3) Die §§ 178, 179, 185, 186 bis 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes
finden entsprechende Anwendung.
§ 40.
(1) Die in den §§ 136, 137 Abs. 2, 3, 138, 139 Abs. 1, 2, 141 bis
158, 161, 164 der Zivilprozeßordnung enthaltenen Vorschriften über die mündliche
Verhandlung finden entsprechende Anwendung.
(D Über jede Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll
enthält:
a) den Ort und Tag der Verhandlung,
b) den Namen des die Verhandlung leitenden Beamten, des Protokollführers
oder der Protokollzeugen und des etwa zugezogenen Dolmetschers,
Zc) die Bezeichnung der Zusammenlegungs= oder einer etwa allein zur Ver-
handlung stehenden Ablösungssache oder des Rechtsstreits,
d) die Namen der erschienenen Beteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevoll-
mächtigten und Beistände.
§ 41.
(1) Der Gang der Verhandlungen ist nur im allgemeinen anzugeben.
(2) Durch Aufnahme in das Protokoll sind festzustellen:
a) Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche,