1.
2.
3. Die Versicherungsämter haben nach Artikel 8 des Einführungsgesetzes zur
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J.
Bei den nachstehend genannten unteren Verwaltungsbehörden:
a) den Großherzoglichen Bezirksdirektoren je für ihren Verwaltungsbezirk,
aber mit Ausnahme der unter b) aufgeführten Städte,
b) den Gemeindevorständen in Weimar, Ilmenau, Apold, Jena, Eisenach,
werden Abteilungen für Arbeiterversicherung (Versicherungsämter) errichtet.
Die Versicherungsämter treten am 1. Oktober 1912 in Wirksamkeit.
Reichsversicherungsordnung an Stelle der Versicherungsvertreter bis auf
weiteres die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei der unteren
Verwaltungsbehörde (§ 61 des Invalidenversicherungsgesetzes) zuzuziehen.
II.
. Das gemeinschaftliche Oberversicherungsamt in Gotha, das durch Staats-
vertrag des Großherzogtums Sachsen mit dem Herzogtum Sachsen Coburg und
Gotha vom 10. Februar 1912 (Regierungsblatt S. 647) begründet ist, tritt
am 1. Oktober 1912 in Wirksamkeit. Es erkennt und verfügt als „Gemein-
schaftliches Oberversicherungsamt“.
. Bis zu dem Tage, an dem die Vorschriften des dritten Buchs der Reichs-
versicherungsordnung in Kraft treten, wird das gemeinschaftliche Ober-
versicherungsamt in Gotha zum Schiedsgericht für Arbeiterversicherung für
das Gebiet der Unfallversicherung an Stelle der bestehenden Schiedsgerichte
bestimmt.
Weimar, den 18. September 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
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