Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

1. 
2. 
3. Die Versicherungsämter haben nach Artikel 8 des Einführungsgesetzes zur 
687 
J. 
Bei den nachstehend genannten unteren Verwaltungsbehörden: 
a) den Großherzoglichen Bezirksdirektoren je für ihren Verwaltungsbezirk, 
aber mit Ausnahme der unter b) aufgeführten Städte, 
b) den Gemeindevorständen in Weimar, Ilmenau, Apold, Jena, Eisenach, 
werden Abteilungen für Arbeiterversicherung (Versicherungsämter) errichtet. 
Die Versicherungsämter treten am 1. Oktober 1912 in Wirksamkeit. 
Reichsversicherungsordnung an Stelle der Versicherungsvertreter bis auf 
weiteres die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei der unteren 
Verwaltungsbehörde (§ 61 des Invalidenversicherungsgesetzes) zuzuziehen. 
II. 
. Das gemeinschaftliche Oberversicherungsamt in Gotha, das durch Staats- 
vertrag des Großherzogtums Sachsen mit dem Herzogtum Sachsen Coburg und 
Gotha vom 10. Februar 1912 (Regierungsblatt S. 647) begründet ist, tritt 
am 1. Oktober 1912 in Wirksamkeit. Es erkennt und verfügt als „Gemein- 
schaftliches Oberversicherungsamt“. 
. Bis zu dem Tage, an dem die Vorschriften des dritten Buchs der Reichs- 
versicherungsordnung in Kraft treten, wird das gemeinschaftliche Ober- 
versicherungsamt in Gotha zum Schiedsgericht für Arbeiterversicherung für 
das Gebiet der Unfallversicherung an Stelle der bestehenden Schiedsgerichte 
bestimmt. 
Weimar, den 18. September 1912. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
  
100“
	        
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