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(Nr. 97.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung des Hausarbeitgesetzes vom 20. De-
zember 1911.
Auf Grund von § 26 des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 (Reichs-
gesetzblatt S. 976) bestimmen wir folgendes:
I. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Bezirksdirektor.
II. Polizeibehörde und Ortspolizeibehörde ist der Gemeindevorstand.
Weimar, den 24. August 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
(Nr. 98.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 46. und 47. Stück des Reichs -Gesetzblattes enthalten unter:
Nr. 4108. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Internationalen Funken-
telegraphenvertrags vom 3. November 1906 durch die Vereinigten
Staaten von Amerika, Griechenland, Italien und Uruguay, sowie
betreffend den Beitritt von San Marino, Siam, der japanischen
Besitzungen und der spanischen Gebiete am Golf von Guinea zu
diesem Vertrage. Vom 18. Juli 1912.
„ 4109. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung
und des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 23. Juli 1912.
„ 4110. Bekanntmachung, betreffend eine zur Ausführung des Niederlassungs-
vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden vom
17. Dezember 1904 zwischen beiden Teilen am 2. Juli 1912 ge-
troffene Verständigung. Vom 17. Juli 1912.
Druck: Weimarischer Verlag G. m. H. Weimar.