(Aufhebung der Grundsteuer, pp.) 691
(Nr. 100.) Ministerialverordnung über die Aufhebung der Grundsteuer. Vom 19. September 1912.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Grundsteuer und
die Stellung der Vermessungs= und Katasterbehörden unter das Staatsministerium,
Departement des Innern, vom 18. September 1912, verordnet, was folgt:
. 1.
Die Bestimmungen der Dienstanweisung für die Katasterführer, vom 18. Fe-
bruar 1861 nebst Nachträgen, der Steuererhebungsverordnung vom 12. Februar 1901,
der Ministerialverordnung, betreffend die Herstellung der Unterlagen für die Grundbuch=
anlegung durch die Vermessungsämter, vom 23. Dezember 1908, sowie der Ministerial-
verordnung, betreffend die Grundsteuerkataster und das Verfahren zur Erhaltung der
übereinstimmung zwischen Grundbuch und Grundsteuerkataster, vom 26. Januar 1911,
werden, soweit diese Vorschriften auf die Grundsteuer Bezug haben, vom 1. Januar 1913
ab aufgehoben.
8 2.
Die Ministerialverordnung, betreffend die Grundsteuerkataster und das Verfahren
zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Grundsteuerkataster,
vom 26. Januar 1911, wird daneben von dem gleichen Zeitpunkt ab, wie folgt,
abgeändert:
1. 8 23 nebst zugehörigem Muster IV und § 33 Abs. 2 kommen in Wegfall,
ebenso in § 33 Abs. 1 die Worte „und des Steuerstocksnachweises (§ 23)."“
2. In § 28 Abs. 1 fallen die Worte „der Steuereinnehmer und“ sowie in
§ 38 Abs. 2 die Worte „des Steuereinnehmers und“ fort.
3. In § 39 Abs. wird das Wort „Steuereinnehmer“ durch das Wort
„Gemeindevorstand“ ersetzt.
§ 3.
Bei dem Neudrucke von Formularen nach Mustern, die den in § 1 genannten
Dienstvorschriften beigefügt sind, werden die Spalten für „Terminliche Grundsteuer“
und für „Grundsteuerklasse (Bonitätsklasse, Klasse)“ weggelassen, auch ist hierbei überall
das Wort „Grundsteuerkataster“ durch das Wort „Grundstückskataster“ zu ersetzen.
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