692 (Aufhebung der Grundsteuer, pp.)
Das Gleiche gilt für den Neudruck von Formularen für Katasterauszüge
(Beilage J und II zu der Ministerialbekanntmachung vom 25. August 1871).
Die vorhandenen Formulare sind, soweit nötig, handschriftlich abzuändern und
aufzubrauchen.
Zu Auszügen aus den Grundstückskatastern solcher Bezirke, für die das Grund—
buch als angelegt anzusehen ist, sind Formulare nach anliegendem Muster A zu
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verwenden.
84.
Der Antrag auf Fortdauer der Gebundenheit bäuerlicher Grundstücke ist unter
Vorlegung der Erwerbsurkunde in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich
30. November 1912 bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Grundstücke belegen
sind, schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers anzubringen.
Liegen die Grundstücke in den Bezirken mehrerer Amtsgerichte, so ist der An—
trag bei dem Amtsgerichte zu stellen, das für den Bezirk zuständig ist, in dessen
Grundsteuerkataster die Gebundenheit gebucht ist.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Fortdauer der Gebundenheit bäuerlicher
Grundstücke entgegenzunehmen, zu prüfen und nötigenfalls den Antragsteller zur
Vervollständigung seines Antrags anzuhalten.
5.
Falls das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, hat sodann das
Amtsgericht auf Grund des rechtzeitig eingegangenen Antrags die Fortdauer der
Gebundenheit zu der Erwerbsurkunde zu bescheinigen, auch zum Hypothekenbuch,
wenn daraus die Gebundenheit ersichtlich ist, und zu den etwa vorliegenden Unter-
lagen für die Grundbuchanlegung einen entsprechenden Vermerk zu bringen.
Liegen die Grundstücke in den Bezirken mehrerer Amtsgerichte, so hat das
zuständige Amtsgericht (§ 4 Abs. 2) die übrigen Amtsgerichte von der Fortdauer
der Gebundenheit zu benachrichtigen. Diese haben, soweit nötig, nach Absatz ! zu
verfahren.
Spätestens 4 Wochen nach Stellung des Antrags hat das Amtsgericht diesen
unter Beifügung der nach Absatz 2 ergänzten Erwerbsurkunde dem Vermessungs-
amte mitzuteilen.