(Aufhebung der Grundsteuer, pp.) 693
86.
Das Vermessungsamt hat die Fortdauer der Gebundenheit bäuerlicher Grund—
stücke unter Bezugnahme auf die amtsgerichtliche Bescheinigung (§ 5 Abs. 1) im
Fundbuche zu vermerken, daß dies geschehen, zu der Erwerbsurkunde zu bezeugen
und diese nebst dem Antrag an die Bezirkskatasterführung weiter zu geben.
Diese hat in gleicher Weise hinsichtlich des Grundsteuerkatasters zu verfahren
und sodann Antrag und Erwerbsurkunde dem Amtsgerichte, letztere zur Ans-
häudigung an den Antragsteller, zurückzugeben.
Ist im Grundstenerkataster der Nachweis über eine Gebundenheit bäuerlicher
Grundstücke lediglich durch die Zusammenfassung der Grundsteuer gegeben, so hat die
Bezirkskatasterführung die Gebundenheit mit der Überschrift „Gebundenes Gut laut
amtsgerichtlicher Bescheinigung ddd. " zu versehen und die
nachfolgenden ledigen Grundstücke durch die Uberschrift „Ledige Grundstücke" zu scheiden.
In den Fällen, in denen dem Vermessungsamte die Führung des Grund-
steuerkatasters obliegt, hat dieses das in Abs. 2 und 3 Angeordnete wahrzunehmen.
§ 7.
Falls das Grundbuch bereits als angelegt anzusehen ist, hat das Amtsgericht
auf dem Aufschriftblatte (Ministerialverordnung, betreffend das Grundbuchwesen,
vom 12. März 1908, § 8)
a) wenn die Erhaltung der Gebundenheit beantragt worden ist, die Fort-
dauer der Gebundenheit zu bescheinigen;
b) wenn die Gebundenheit weggefallen ist, diesen Wegfall zu bescheinigen;
der Vermerk über die Gebundenheit ist rot zu unterstreichen.
Im Falle a) findet § 5 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
8 8.
In dem in 87 unter a) bezeichneten Falle hat das Amtsgericht spätestens
4 Wochen nach Stellung des Antrags dem Vermessungsamt unter Benutzung des
der Ministerialverordnung vom 26. Januar 1911 beigegebenen Musters XV Mit-
teilung zu machen.
Das Vermessungsamt hat die Fortdauer der Gebundenheit unter Bezugnahme
auf die Mitteilung im Grundsteuerkataster zu vermerken. § 6 Abs. 3 findet ent-
sprechende Anwendung.