Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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81. 
Zur Festsetzung der Beiträge an die Verbandskassen der Viehbesitzer haben 
Id die Gemeindevorstände die Viehbestände in ein Verzeichnis nach beigefügtem Muster A 
— aufzunehmen, in welchem nur die Spalten 1—15 dem Vordruck entsprechend aus- 
zufüllen sind. 
Die aufgenommenen Verzeichnisse sind zu etwaiger Berichtigung 14 Tage lang 
in jeder Gemeinde öffentlich auszulegen. Ort, Zeit und Zweck der Auslegung 
sind ortsüblichsbekannt zu machen. 
Nur innerhalb der vierzehntägigen Auslegungsfrist können Einsprüche gegen 
das Verzeichnis bei dem Gemeindevorstand angebracht werden. Der Gemeinde- 
vorstand entscheidet über die Einsprüche binnen einer Woche nach Ablauf der Aus- 
legungsfrist. Berufungen gegen die Entscheidung des Gemeindevorstandes müssen 
binnen vierzehntägiger ausschließlicher Frist, vem Tage der Eröffnung der Ent- 
scheidung des Gemeindevorstandes ab gerechnet, bei dem Gemeindevorstand ange- 
bracht werden, der sie alsbald mit den Akten an den Bezirksdirektor weiterzugeben 
hat. Der Bezirksdirektor hat die Berufungen binnen 8 Tagen nach ihrem Ein- 
gang bei ihm zurentscheiden. Seine Entscheidung ist endgültig. 
82. 
Nach Erledigung der Einsprüche durch den Gemeindevorstand und der Be- 
rufungen durch den Bezirksdirektor ist das berichtigte Verzeichnis abzuschließen und 
zu vollziehen. 
Eine zweite Ausfertigung dieses abgeschlossenen urschriftlichen Verzeichnisses ist 
längstens bis zum 20. Mai jedes Jahres an das Rechnungsamt des Bezirks ein- 
zusenden. Das rrschriftliche Verzeichnis selbst bleibt in Verwahrung des Ge- 
meindevorstandes. 
9 3. 
Die Rechnungsämter haben die Viehstandsverzeichnisse sowohl rechnerisch als 
auch sachlich zu prüfen, namentlich auch darauf zu achten, ob die Auslegungsfrist 
gewahrt und die Verzeichnisse ordnungsmäßig abgeschlossen und vollzogen worden 
sind. Nach Abstellung der etwaigen Mängel haben die Rechnungsämter die Ver- 
zeichnisse bis zum 1. Juni jedes Jahres an die Rechnungsrevision des Staats-
	        
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