Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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stellung einzutragen. Ferner haben sie die den Erhebern von den Beiträgen zu 
gewährende Hebegebühr von 2,5 % (8 6) zu berechnen und ebenfalls in die Zu- 
sammenstellung einzutragen. Nach Eingang der Beiträge haben sie den Empfang 
der Hebegebühren von den Ortssteuereinnehmern sich durch eigenhändige Namens- 
unterschrift in Spalte 22 der Zusammenstellung bescheinigen zu lassen. 
85. 
Die Rechnungsämter haben für pünktliche Ablieferung der Beiträge seitens 
der Ortssteuereinnehmer Sorge zu tragen und die Beitreibung der etwa in 
einzelnen Orten ihrer Bezirke verbleibenden Rückstände nach Masgabe der gesetz- 
lichen Bestimmungen über die Beitreibung öffentlicher Abgaben an den Staat zu 
übernehmen. 
86. 
Jeder ausgeschriebene Beitrag ist spätestens innerhalb 8 Wochen, von dem in 
der öffentlichen Ausschreibung festgesetzten Erhebungstermin an gerechnet, an die 
mit der Verwaltung der Beiträge betraute Kasse unter Aufrechnung der Unter— 
hebegebühren abzuliefern. Die Oberhebegebühren werden nach Jahresschluß in 
einem Betrage auf Grund eines von der Rechnungsrevision festgestellten Liefer— 
scheins von den Verbandskassen der Viehbesitzer an die Hauptstaatskasse abgeliefert. 
Die Unterhebegebühr beträgt 2,5 %, die Oberhebegebühr 1,2 % vom Rohertrage 
der Beiträge. 
Der Schlußlieferung für jede Ausschreibung ist die ortsweise Zusammen- 
stellung beizufügen, welche nach der revisorischen Feststellung der Verwaltung der 
Verbandskassen als Einnahmebeleg dient. 
87. 
Da es nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen ist, daß die Erhebung der Bei— 
träge in einem und demselben Jahre mehrere Male erfolgt, haben die Rechnungs- 
ämter vor der Einsendung der ortsweisen Zusammenstellung alles zur Aufstellung 
einer weiteren Zusammenstellung Erforderliche auszuziehen, auch die Angaben in 
den Spalten 1—14 und 16 des Musters B. 
88. 
Die Ortssteuereinnehmer sind verpflichtet, jede erfolgte Ausschreibung der Bei- 
träge den beteiligten Viehbesitzern ihres Gemeindebezirks sofort auf geeignete Weise
	        
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