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bekannt zu machen und diese Beiträge in derselben Weise zu erheben wie die Ab—
gaben an den Staat. Über die nach Ablauf von 4 Wochen, von dem in der
öffentlichen Bekanntgabe festgesetzten Erhebungstermin an gerechnet, noch im Rück-
stand verbliebenen Beiträge ist ein vollständiges Restverzeichnis an das Rechnungs-
amt des Bezirks zur Beitreibung der Reste einzureichen.
§ 9.
Ergibt sich während des Beitreibungsverfahrens die Uneinbringlichkeit einzelner
Posten, so hat das Rechnungsamt, getrennt nach Orten und Beiträgen, Abfall-
scheine darüber anzufertigen und den Betrag derselben bei Ablieferung der Bei-
träge an die Verbandskassen als bar zuzurechnen.
Die Abfallscheine müssen außer der Bescheinigung der Uneinbringlichkeit des
Beitrags auch noch eine Bescheinigung darüber enthalten, daß der niederzuschlagende
Betrag sich in genauer Übereinstimmung mit dem dem Schuldner auf Grund der
Ausschreibung anzufordernden Beitrage befindet. Diese Bescheinigung darf nur
auf Grund des von dem Rechnungsamt einzufordernden und an die Ortssteuer-
einnehmer gegebenenfalls (§ 10) wieder zurückzugebenden Viehstandsverzeichnisses
ausgestellt werden.
8 10.
Nach Ablauf eines jeden Jahres sind die als Unterlagen bei der Beitrags-
erhebung verwendeten Viehstandsverzeichnisse von den Ortssteuereinnehmern an die
Rechnungsämter abzugeben, von diesen zu sammeln und alsdann an die Ministerial-
rechnungsrevision zur Aufbewahrung einzusenden.
8 11.
Durch diese Verordnung werden die Verordnungen vom 28. August 1889,
22. Juni 1890 und 18. Juni 1892 aufgehoben.
Weimar, den 20. September 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Kotbe.