713
Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Hachsen.
Nummer 36. Weimar. 5. Oktober 1912.
Inhalt: UMinisterialverorbnung, betr. die Verwertung der Haut rauschbrandkranker Tiere. Bom
7. September 1912, Seite 713. — Ministerialverordnung, betr. Prüfung der Abdecker. Bom
19. September 1912, Seite 714. — Ministerialverordnung, betr. Aberwachung der unschädlichen
Beseitigung der Tierkadaver. Bom 20. September 1912, Seite 716. — Ministerialbekannt-
machung über die Gildung einer Beschlußkammer und von Spruchkammern bei dem Gemein-
schaftlichen Oberversicherungsamt im Gotha, Seite 718. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentral-
blatt für das Deutsche Reich, Seite 720.
(Nr. 106.) Ministerialverordnung, betr. die Verwertung der Haut rauschbrandkranker Tiere.
Vom 7. September 1912.
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-
Gesetzblatt S. 519) und des § 108 der Ministerialverordnung vom 27. April 1912
zur Ausführung der Viehseuchengesetze (Regierungsblatt S. 225) lassen wir die
Verwertung der von rauschbrandkranken Tieren stammenden Häute unter der Be-
dingung zu,
daß die Kadaver in einer Abdeckerei oder Kadaververnichtungsanstalt ab-
gehäutet und
daß die Häute sofort durch das unten angegebene Verfahren desinfiziert
werden.
Unter der Voraussetzung der gleichen Desinfektion können auch die Häute
solcher Tiere verwertet werden, bei denen der Rauschbrand erst nach der Ab-
häutung festgestellt worden ist.
Die Zubereitung der Desinfektionsflüssigkeit, das sofortige Einlegen der Häute
in die letztere und die Herausnahme der Häute aus der Flüssigkeit sind polizeilich
zu überwachen. Auch kann die genaue Befolgung der Vorschriften jederzeit durch den
Bezirkstierarzt nachgeprüft werden. Dieser ist berechtigt, Hautproben zu entnehmen
und an die Veterinäranstalt der Universität Jena zur Untersuchung einzusenden.
1912 104