Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

713 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Hachsen. 
  
  
  
  
Nummer 36. Weimar. 5. Oktober 1912. 
  
  
Inhalt: UMinisterialverorbnung, betr. die Verwertung der Haut rauschbrandkranker Tiere. Bom 
7. September 1912, Seite 713. — Ministerialverordnung, betr. Prüfung der Abdecker. Bom 
19. September 1912, Seite 714. — Ministerialverordnung, betr. Aberwachung der unschädlichen 
Beseitigung der Tierkadaver. Bom 20. September 1912, Seite 716. — Ministerialbekannt- 
machung über die Gildung einer Beschlußkammer und von Spruchkammern bei dem Gemein- 
schaftlichen Oberversicherungsamt im Gotha, Seite 718. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich, Seite 720. 
  
(Nr. 106.) Ministerialverordnung, betr. die Verwertung der Haut rauschbrandkranker Tiere. 
Vom 7. September 1912. 
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 519) und des § 108 der Ministerialverordnung vom 27. April 1912 
zur Ausführung der Viehseuchengesetze (Regierungsblatt S. 225) lassen wir die 
Verwertung der von rauschbrandkranken Tieren stammenden Häute unter der Be- 
dingung zu, 
daß die Kadaver in einer Abdeckerei oder Kadaververnichtungsanstalt ab- 
gehäutet und 
daß die Häute sofort durch das unten angegebene Verfahren desinfiziert 
werden. 
Unter der Voraussetzung der gleichen Desinfektion können auch die Häute 
solcher Tiere verwertet werden, bei denen der Rauschbrand erst nach der Ab- 
häutung festgestellt worden ist. 
Die Zubereitung der Desinfektionsflüssigkeit, das sofortige Einlegen der Häute 
in die letztere und die Herausnahme der Häute aus der Flüssigkeit sind polizeilich 
zu überwachen. Auch kann die genaue Befolgung der Vorschriften jederzeit durch den 
Bezirkstierarzt nachgeprüft werden. Dieser ist berechtigt, Hautproben zu entnehmen 
und an die Veterinäranstalt der Universität Jena zur Untersuchung einzusenden. 
1912 104
	        
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