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Der Abnehmer der Häute ist durch den Abdecker rc. darauf aufmerksam zu
machen, daß die Häute dem in Rede stehenden Desinfektionsverfahren unterworfen
(„gepickelt“) worden sind.
Verfahren.
Die Häute sind in entsprechend großen Holzgefäßen in eine wässerige Salz-
säure-Kochsalzlösung („Pickelflüssigkeit“) einzulegen, zu deren Herstellung je 9,0 1
Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,126 (25 /%oige des Handels) und 12 kg
Kochsalz (reines oder mit Petroleum vergälltes Stein= oder Siedesalz) auf 100 I
Wasser verwendet werden. Das Einlegen der Häute in die Desinfektionsflüssigkeit
hat so zu geschehen, daß die Haar= und die Fleischseite der Häute von der Flüssigkeit
vollkommen bedeckt werden; die Häute müssen in der Flüssigkeit bis zum über-
nächsten Tage liegen bleiben, worauf ihre Entnahme und Freigabe zur technischen
Verwertung erfolgen kann.
Weimar, den 7. September 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
(Nr. 107.) Ministerialverordnung, betr. Prüfung der Abdecker. Vom 19. September 1912.
Auf Grund des § 4 des Ausführungsgesetzes, betr. die Beseitigung der Tier-
kadaver, vom 27. März 1912 (Regierungsblatt S. 220) wird folgendes angeordnet:
§
Wer zur Prüfung als Abdecker zugelassen zu werden wünscht, hat sich unter
Einreichung eines Geburtszeugnisses, eines selbstgeschriebenen Lebenslaufs und
eines polizeilichen Führungszeugnisses in einem schriftlichen Gesuch an den zu-
ständigen Bezirksdirektor zu wenden, der das Gesuch nebst Anlagen an den Vor-
sitzenden der Prüfungskommission begutachtend weiterreicht.
82.
Die Prüfungskommission besteht aus dem Referenten für das Veterinärwesen
im Großherzoglichen Staatsministerium, der den Vorsitz führt, einem Bezirkstier-