(Zusammenlegungsgesetz.) 51
§ 47.
(1) Ist ein Schriftstück (Ladung, Mitteilung) mehreren in demselben Orte
wohnenden Personen zuzustellen, so genügt statt der Ubergabe einer Ausfertigung
oder einer Abschrift die Vorlegung des Schriftstücks an jede Person, der zugestellt
werden soll (Zustellung durch Umlauf) und dessen Niederlegung bei dem Gemeinde-
vorstand in Ur= oder beglaubigter Abschrift. Der Gemeindevorstand hat das bei
ihm niedergelegte Schriftstück in ortsüblicher Weise zwei Wochen lang oder, wenn
es eine Ladung enthält, bis zu dem anberaumten Termin öffentlich auszuhängen.
(2) Bei der Zustellung durch Umlauf findet die Vorschrift des § 181 der Zivil-
prozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Person, an die die Ersatz-
zustellung erfolgt, abgesehen von der Vorlegung des zuzustellenden Schriftstücks, eine
schriftliche Anzeige über dessen Niederlegung zu übergeben ist. Der Vorgang ist in
der Zustellungsurkunde zu bemerken.
(3) Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das aus-
gehängte Schriftstück von dem Orte des Aushangs zu früh entfernt wird.
4. Ladungen, Termine, Eristen, Androhung von Rechtsnachteilen.
8 48.
(1) Die Ladung zu Terminen und die Terminsbestimmung erfolgt durch die
Zusammenlegungsbehörde.
(2) In den Ladungen sind die zur Verhandlung gestellten Gegenstände allge-
mein zu bezeichnen.
(3) Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sollen Termine nur in Notfällen
anberaumt werden.
(4) Die Frist, welche zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termins-
tage liegen soll (Ladungsfrist), beträgt mindesteus drei Tage.
(5) Die §§ 218, 219 Abs. 2, 220 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung finden
Anwendung. Termine sind in der Regel an dem Wohnorte der meisten Beteiligten,
ausnahmsweise, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, nach dem Ermessen der den Termin
anberaumenden Behörde aber auch an einem anderen Ort abzuhalten.
(6) Entfernt sich ein Geladener vor Schluß des Termins aus demselben, so
gilt der Termin insoweit als von ihm versäumt, als noch mit ihm zu verhandeln
gewesen wäre.
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