Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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1912 — Reichs-Gesetzblatt S. 230 — zum § 1 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Be- 
seitigung von Tierkadavern) zugelassene Verwendung von Kadavern und Kadaver- 
teilen nicht stattfindet. 
Eine Verwendung von Kadaverfleisch als Futtermittel für Tiere im eigenen 
Wirtschaftsbetriebe des Besitzers darf nur mit Genehmigung des Gemeindevorstandes 
und nur unter der Bedingung erfolgen, daß es genügend gekocht ist, so daß es 
auch in den innersten Schichten grau oder grauweiß gefärbt ist und der von frischen 
Schnittflächen abfließende Saft eine rötliche Farbe nicht mehr besitzt. 
Von dem Kochzwange kann der Bezirksdirektor Ausnahmen zulassen; auch 
kann er die Verwendung von Kadaverfleisch als Futtermittel für Tiere außerhalb 
des eigenen Wirtschaftsbetriebs des Viehbesitzers zulassen, jedoch nur unter der 
Bediugung, daß das Fleisch vor der Abgabe gekocht und hierauf durch Einspritzung 
auffälliger, von der Fleischfarbe abweichender Farbstoffe vollständig gefärbt wird. 
Auch muß die Verwendung des Fleisches polizeilich überwacht werden. 
Nach der Errichtung der Kadaververnichtungsanstalten darf die Zerlegung von 
Kadavern, auch das Abhäuten derselben, nur in diesen Anstalten erfolgen. Bis 
zu diesem Zeitpunkte darf das Abhäuten, Offnen und Zerlegen der Kadaver nur 
auf den Verscharrungsplätzen, keinesfalls aber auf den Gehöften oder Feldern vor- 
genommen werden. 
8 5. 
Über die Anzeigen und die unschädliche Beseitigung haben die Gemeindevor— 
stände Buch zu führen. In dem Buche sind folgende Spalten anzulegen: 1. Fort— 
laufende Nummer; 2. Name des Tierbesitzers; 3. Art und Beschreibung des 
Tieres; 4. Zeit des Verendens; 5. mutmaßliche Todesursache; 6. Zeit der An— 
zeige; 7. Art, Zeit und Ort der Beseitigung. 
Das Buch ist dem beamteten Tierarzt auf Verlangen zur Einsichtnahme 
vorzulegen. 
86. 
Die Gemeindevorstände haben dafür zu sorgen, daß die Überführung der Ka- 
daver nach den Verscharrungsplätzen tunlichst nach den Vorschriften der 88 65, 
67 (1) und 71 der Ministerialverordnung vom 27. April 1912 (Regierungsblatt 
S. 225) zur Ausführung der Viehseuchengesetze geschieht. Zur Fortschaffung, 
Zerlegung und Beseitigung notwendige Hilfsmannschaften, Fahrzeuge und Gerät-
	        
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