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schaften haben die Gemeinden auf ihre Kosten zu stellen. Fahrzeuge und Gerät-
schaften sind nach dem Gebrauche alsbald gründlichst zu reinigen, erforderlichenfalls
auch zu desinfizieren.
Die Beseitigung der Kadaver hat innerhalb der ersten 18 Stunden nach dem
Tode des Tieres zu erfolgen. Bis zur Abholung der Kadaver hat der Vieh—
besitzer diese so aufzubewahren, daß Vieh nicht mit ihnen in Berührung kommen kann.
87.
Über die unschädliche Beseitigung von Kadavern, die von seuchenkranken
Tieren stammen, hat der beamtete Tierarzt jedesmal besondere Vorschläge zu machen.
Weimar, den 20. September 1912.
Großherzoglich Süchussches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
(Nr. 109.) Ministerialbekanntmachung über die Bildung einer Beschlußkammer und von Spruch-
kammern bei dem Gemeinschaftlichen Oberversicherungsamt in Gotha.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Staatsvertrags vom 10. Februar 1912 über
Errichtung eines gemeinsamen Oberversicherungsamts (Regierungsblatt S. 647) in
Verbindung mit Nr. II der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Juni 1912,
betr. Übergangsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung (Reichs-Gesetzblatt
S. 403), wird im Einverständnis mit dem Herzoglich Sächsischen Staatsministerium
in Gotha folgendes bestimmt:
A.
Bei dem Gemeinschaftlichen Oberversicherungsamt in Gotha werden gebildet:
I. eine Beschlußkammer für seinen ganzen Bezirk in Gotha,
II. folgende Spruchkammern:
1. eine Spruchkammer in Gotha für den Bezirk
a) der beiden Versicherungsämter in Gotha,
b) der beiden Versicherungsämter in Ohrdruf,
xc) der beiden Versicherungsämter in Waltershausen,
d) des Versicherungsamts in Mehlis,
e) des Amtsgerichts Ilmenau,