Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

721 
Regierungsblatt 
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 37. Weimar. 10. Oktober 1912. 
  
  
Inbalt: Gerichtsschreiberordnung vom 21. August 1912, Seite 721. — Ministerialbekanntmachung über 
die Ausschreibung von Abgaben zu den Verbandskassen der Giehbesitzer. Seite 731. — Inhalts- 
verzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche NReich, Seite 732. 
  
  
(Nr. 111.) Gerichtsschreiberordnung vom 21. August 1912. 
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs verordnen 
wir Grund des § 36 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz 
was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Gerichtsschreiber. 
81. 
Zum Gerichtsschreiber kann nur ernannt werden, wer 
1. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, 
2. die altive Dienstpflicht im stehenden Heer oder in der Flotte erfüllt hat 
oder hiervon für die Friedenszeit endgültig befreit ist, 
3. die Gerichtsschreiberprüfung bestanden hat. 
Gerichtsassessoren sind von der Ablegung der Prüfung befreit, ebenso Referen- 
dare, die im Vorbereitungsdienst für die zweite juristische Prüfung mindestens zwei 
Jahre beschäftigt gewesen sind. 
# 2. 
Der Prüfung muß ein mindestens zweijähriger Vorbereitungsdienst voran- 
gehen. 
1912 105
	        
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