Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

724 (Gerichtsschreiberordnung.) 
8 10. 
Die besondere Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt dem Vorstand der 
Behörde ob, der der Anwärter zugewiesen ist. Er hat die Dauer und Reihenfolge 
der Beschäftigung in den einzelnen Dienstzweigen festzusetzen und die Beamten zu 
bestimmen, die die Ausbildung des Anwärters unmittelbar zu leiten haben. 
8 11. 
Der Vorbereitungsdienst ist bestimmt, dem Anwärter eine möglichst eingehende 
Anleitung in den Geschäften zu geben, die einem Gerichtsschreiber und einem ersten 
B.irobeamten bei der Staatsanwaltschaft obliegen. 
Die Gerichtsschreiberei= und Bürobeamten sind verpflichtet, dem ihnen über- 
wiesenen Anwärter jede erforderliche Belehrung zuteil werden zu lassen. Die Vor- 
stände der Behörden haben hierauf besonders zu achten. 
Die Anmärter h.ben ein Geschäftsverzeichnis zu führen, in dem sie eine 
übarsicht über ihre Tätigkeit unter Hervorhebung der wichtigeren Einzelheiten zu 
geben haben. Das Geschäftsverzeichnis ist allmonatlich dem Verstand der Behörde 
vorzulegen, der darin vermerkt, daß er Einsicht genommen hat. 
8 12. 
Über den Erfolg des Vorbereitungsdienstes in den einzelnen Dienstzweigen 
und über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Anwärters hat der 
Vorstand der Behörde, bei der der Anwärter beschäftigt worden ist, ein Zeugnis 
auszustellen und durch Vermi#telung des Landgerichtspräsidenten dem Staats- 
ministerium einzurrichen. Die Beamten, die die Ausbildung des Anwärters un- 
mittelbar zu leiten hatten, sind vorher zu hören. 
13. 
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Staatsministerium. Dem 
Gesuch ist das Geschäftsverzeichnis (§ 11 Abs. 3) und ein Ausweis darüber 
beizufügen, daß der Anwärter Kurzschrift geläufig zu schreiben und zu lesen vermag. 
§ 4. 
Die Prüfung wird bei dem Landgericht in Weimar abgelegt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.