(Gerichtsschreiberordnung.) 725
Die Prüfungsbehörde besteht aus dem Vorsitzenden und fünf weiteren
Mitgliedern, die vom Staatsministerium ernannt werden.
Die einzelnen Prüfungen werden von der Prüfungsbehörde in der Besetzung
von drei Mitgliedern abgehalten, die der Vorsitzende bestimmt. "
15.
Die Prüfung hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Sie ist darauf zu richten, ob sich der Anwärter die für sämtliche Zweige des
Gerichtsschreiberdienstes und des Bürodienstes bei den Staatsanwaltschaften
erforderliche Kenntnis und geschäftliche Gewandtheit erworben hat.
8 16.
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
Der Anwärter hat zunächst in einer Sitzung, in der bürgerliche Rechts-
streitigkeiten verhandelt werden, und in einer Sitzung des Schöffengerichts oder der
Strafkammer neben dem Gerichtsschreiber ein zweites Protokoll (Nebenprotokoll)
zu führen, das der Vorsitzende durchzusehen und mit seinen Bemerkungen an die
Prüfungsbehörde abzugeben hat. Das Gericht, bei dem das Nebenprotokoll zu
führen ist, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungsbehörde.
Dem Anwärter sind außerdem mindestens sechs Aufgaben zur schriftlichen
Bearbeitung zu stellen. Die Aufgaben sind dem Tätigkeitsgebiet der Gerichts-
schreiber und der Bürobeamten der Staatsanwaltschaft, insbesondere auch dem
Gebiete des Kosten= und Rechnungswesens zu entnehmen Sie sind unter Aufsicht
am Sitze der Prüfungsbehörde zu bearbeiten. Wer dabei unerlaubte Hilfsmittel
benutzt, wird von der Prüfung zurückgewiesen.
Bei Anwärtern, die bereits die Gerichtsschreibergehilfenprüfung bestanden haben,
fällt der Teil der Prüfung weg, der sich auf die Fähigkeit zur Protokollführung
bezieht.
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Die schriftlichen Arbeiten werden von den Mitgliedern der Prüfungsbehörde
beurteilt, vor denen die mündliche Prüfung abgelegt werden soll.
Hält die Prüfungsbehörde die schriftlichen Arbeiten für völlig mißlungen, so
ist die Prüfung alsbald für nicht bestanden zu erklären. Es kann dies auch ge-
schehen, wenn der größere Teil der Arbeiten völlig mißlungen ist.