726 (Gerichtsschreiberordnung.)
8 18.
Die mündliche Prüfung ist darauf zu richten, ob der Anwärter sich die für den
Gerichtsschreiberdienst und den Bürodienst. bei der Staatsanwaltschaft erforderliche
Kenntnis des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, der Gerichtsverfassung, des
Prozeßverfahrens, des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und eine genaue Kenntnis der Kostengesetzgebung sowie der wesentlichsten Vor—
schriften über die Justizverwaltung, insbesondere der Vorschriften über die Obliegen—
heiten der Gerichtsschreiber, und der für den Dienst der Gerichtsschreiber, Kosten-
buchführer und Kostenerheber und den Bürodienst bei der Staatsanwaltschaft er—
lassenen Geschäftsanweisungen, erworben hat.
8 19.
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
Zu einem Termin sollen nicht mehr als fünf Anwärter zugelassen werden.
8 20.
Nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird
durch Stimmenmehrheit entschieden, ob die Prüfung überhaupt bestanden und ob
sie „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden ist.
Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungsbehörde, wenn der Ge—
prüfte die Gerichtsschreibergehilfenprüfung noch nicht bestanden hat, zugleich darüber
zu entscheiden, ob er die für das Bestehen der Gerichtsschreibergehilfenprüfung er-
forderlichen Kenntnisse besitzt (5 29). Wird diese Frage bejaht, so ist das Be-
stehen der Gerichtsschreibergehilfenprüfung festzustellen.
ülber das Ergebnis der bestandenen Prüfung stellt der Vorsitzende (§ 14
Abs. 2) dem Anwärter ein Zeugnis aus.
8 21.
Hat der Anwärter die Gerichtsschreiberprüfung nicht bestanden, so kann er
nach Zurücklegung eines weiteren Vorbereitungsdienstes zu einer zweiten und
letzten Prüfung zugelassen werden. Über die Dauer des weiteren Vorbereitungs-
dienstes hat sich die Prüfungsbehörde gutachtlich zu äußern; das Staatsministerium
entscheidet darüber.