Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

52 (Zusammenlegungsgesetz.) 
8 49. 
(1) In den Ladungen können für den Fall der Versäumung Geldstrafen bis 
zu dreißig Mark und Rechtsnachteile angedroht werden. 
(2) Die angedrohten Rechtsnachteile müssen mit dem zur Verhandlung stehen- 
den Gegenstand in engem sachlichen Zusammenhange stehen. Sie können insbe- 
sondere darin bestehen, daß der Geladene eines Rechtes, zu dessen Ausübung er 
vorgeladen ist, verlustig gehen werde oder daß eine Erklärung, zu deren Abgabe er 
vorgeladen ist, als in einer näher zu bezeichnenden Weise abgegeben, angenommen 
werde oder daß die Erklärungen anderer Beteiligter, die dem zur Verhandlung 
stehenden Rechtsverhältnis in gleicher Weise gegenüberstehen, als auch für den 
Säumigen abgegeben angesehen werden würden. 
(3) In gleicher Weise wie in Ladungen können den Beteiligten Rechtsnachteile 
in Auflagen angedroht werden, mit denen sie binnen einer Ausschlußfrist zur 
Abgabe von Erklärungen, zur Angabe von Beweismitteln oder zu sonstigen Rechts- 
handlungen aufgefordert werden. 
8 50. 
(1) Die in Ladungen und Auflagen angedrohten Rechtsnachteile treten mit 
der Versäumung des Termins oder der Frist von selbst ein. 
(2) Ebenso sind angedrohte Strafen mit der Versäumung des Termins oder 
der Frist verwirkt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 4 findet entsprechende 
Anwendung. 
8 51. 
(1) Die Zusammenlegungsbehörden können auf Antrag oder von Amts wegen 
Termine verlegen, Verhandlungen vertagen und Termine zu deren Fortsetzung 
anberaumen. Wird ein Termin neu oder zur Fortsetzung einer Verhandlung in 
einer mündlichen Verhandlung anberaumt, so ersetzt die Verkündung dieses Be- 
schlusses die anderweite Ladung. 
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses über Verlegung oder Vertagung eines 
Termins ist nicht zulässig. 
52. 
(1) Soweit dieses Gesetz die einzuhaltenden Fristen nicht vorschreibt, werden 
sie von der Zusammenlegungsbehörde nach freiem Ermessen bestimmt.
	        
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