(Zusammenlegungsgesetz.) 53
(2) Der Lauf einer von der Zusammenlegungsbehörde bestimmten Frist be-
ginnt, sofern nicht bei ihrer Festsetzung etwas anderes vorgeschrieben wird, mit
der Zustellung oder der Verkündung des Beschlusses, in dem die Frist festgesetzt wird.
§8 53.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und § 222 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung.
(2) Soweit Fristen nicht als Notfristen bezeichnet sind, können sie von der
Zusammenlegungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen abgekürzt oder ver-
längert werden.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablaufe der
vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall etwas anderes bestimmt ist.
(4) Eine Anfechtung des Beschlusses über Verlängerung oder Verkürzung einer
Frist ist nicht zulässig.
5. Folgen der Versäumung, Wiebereinsetzung in den vorigen Stand.
§54.
(1) Die Vorschriften der §§ 230 bis 238 der Zivilprozeßordnung über die
Folgen der Versäumung und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
finden mit den nachstehenden Abweichungen entsprechende Anwendung.
(2) Im Falle des § 235 der Zivilprozeßordnung steht die Übergabe des zur
Wahrung der Notfrist zuzustellenden Schriftstücks an die Post zum Zwecke der
Zustellung der ÜUbergabe an den Gerichtsvollzieher, Gerichtsschreiber oder an einen
sonstigen, mit der Zustellung Beauftragten (§ 45 Abs. 2) gleich.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist schriftlich bei der Spezialkommission
zu stellen, wenn diese über den Antrag zu beschließen hat, in allen anderen Fällen
bei der Generalkommission. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der
Antrag bei derjenigen dieser beiden Behörden gestellt ist, bei der er nicht zu stellen
gewesen wäre.
Fünfter Abschnitt.
Durchführung der Zusammenlegung und der damit verbundenen Ablöfungen.
1. HBusammenlegungsantrag.
9855.
(1) Der Antrag auf Zusammenlegung ist schriftlich bei der Generalkommission
einzureichen; er kann auch zu Protokoll einer Spezialkommission gestellt werden.
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