(Satzung der Sparkasse Jena.) 739
Wird eine Heimsparkasse innerhalb dreier Jahre nicht mindestens einmal zur Entleerung
eingereicht, so gilt die Heimsparkasse als an den Empfänger verkauft und der verpfändete Betrag
als Kaufpreis durch Aufrechnung als verfallen; Gleiches gilt, wenn die Heimsparkasse in be-
schädigtem Zustand eingeliefert wird
Bei Aushändigung der Heimsparkasse hat der Empfänger eine Bescheinigung zu unter-
schreiben, durch welche er sich diesen Bestimmungen unterwirft.
§ 13.
I. Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisierter Aufbören der
Zinsen gelten folgende Bestimmungen: Verzinfung
a) Wird innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren auf eine bei der Sparkasse n——
gemachte Einlage weder ein neuer Betrag hinzugezahlt, noch eine Rückerhebung be-
wirkt, so hört mit dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgen-
den Monats die Verzinsung des in dem Sparkassenbuch verbrieften Guthabens
ohne weiteres auf.
b) Wird dann auf ein solches Sparkassenbuch, bei welchem nach der Bestimmung
unter a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an während weiterer
zwanzig Jahre weder eine neue Einzahlung gemacht, noch eine Rückerhebung
bewirkt, so kann der Verwaltungsausschuß durch einmalige Einrückung in das für
die amtlichen Bekanntmachungen des Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichis zu
Jena bestimmte Blatt und außerdem nach Maßgabe des § 21 dieser Satzung die
Aufforderung erlassen, daß der Inhaber des Buches innerhalb drei Monaten das
Guthaben zurückziehen möge.
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein solches Guthaben der Spar-
kasse eigentümlich zu, und die bis dahin Berechtigten verlieren alle Rechte
daran.
Meldet sich der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die
Kosten der oben erwähnten Bekanntmachungen von dem Guthaben abgezogen.
c) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens eingestellt
worden, und wird in dem darauffolgenden zwanzigjährigen Zeitraume entweder eine
neue Einzahlung gemacht oder eine Rückerhebung bewirkt, so wird dadurch die nach
der Bestimmung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und es beginnt dann
die Verzinsung des Guthabens von neuem nach Maßgabe des §8 6. Zugleich
fangen aber auch von der Zeit des bewirkten Eintrages der Zahlung oder der
Rückerhebung die unter a und b bestimmten Verjährungsfristen von neuem zu
laufen an.
II. Wird der Sparkasse durch Vorlage des Sparkassenbuches nachgewiesen, daß während
der unter a und b bestimmten Fristen eine Zinszuschrift in gültiger Form eingetragen worden
ist, so gilt ebenfalls die Verjährung als durch diesen Eintrag unterbrochen, die für den Neu-