Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Satzung der Sparkasse Jena.) 741 
buch vorgelegt wird, so hat der Verwaltungsausschuß nach Beschaffenheit des Falles 
entweder die Kraftloserklärung bis zur endgültigen richterlichen Entscheidung über 
das angemeldete Recht auszusetzen oder aber die Kraftloserklärung abzulehnen. 
h) Erfolgt keine Anmeldung der unter 8 bezeichneten Art, und wird auch das Spar- 
kassenbuch nicht vorgelegt, so ist es durch Beschluß des Verwaltungsausschusses für 
kraftlos zu erklären. 
Vor Erlassung des Beschlusses kann der Verwaltungsausschuß anordnen, daß 
der Antragsteller die Wahrheit einer von ihm aufgestellten Behauptung an Eides- 
statt versichert. Die Abnahme der Versicherung an Eidesstatt erfolgt auf Antrag 
des Verwaltungsausschusses durch das Großherzoglich Sächsische Amtsgericht zu Jena. 
Der Beschluß, durch welchen das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird, 
ist nach Maßgabe der Bestimmungen unter e öffentlich bekannt zu machen. 
i) Ist das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher die Kraft- 
loserklärung erwirkt hat, von der Sparkasse, unbeschadet der Befugnis, den An- 
spruch aus dem Sparkassenbuch geltend zu machen, die Ausstellung eines neuen 
Sparkassenbuches an Stelle des für kraftlos erklärten verlangen. 
k) Wird der Antrag auf Einleitung des oben geordneten Verfahrens, betreffend Auf- 
gebot und Sperre des Guthabens, zurückgewiesen oder die Kraftloserklärung aus- 
gesetzt oder abgelehnt (f bis h), so kann das (gerichtliche) Aufgebotsverfahren nach 
Maßgabe der Vorschriften beantragt werden; welche in Bezug auf Urkunden der in 
§ 808 des Bürgerlichen Gesetzbuches gedachten Art bestehen. 
1!) Das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß der Sparkasse (einschließlich der 
Kraftloserklärung) ist gebührenfrei; die baren Auslagen hat der Antragsteller zu 
tragen und auf Verlangen vorzuschießen. 
m) Die Vorschriften, welche in diesem Paragraphen unter a bis I gegeben sind, finden 
auch auf die vor dem 1. Januar 1900 ausgestellten Sparkassenbücher Anwendung. 
§ 15. 
Die Sparkasse bietet den Besitzern von Wertpapieren und Wertstücken Gelegenheit, diese 
in den von ihr beschafften Depot-Kästen (Safes) gegen Entrichtung einer Gebühr verwahren 
zu lassen. Die Depot-Kästen werden in der Stahlkammer der Sparkasse aufgestellt. Außerdem 
nimmt die Sparkasse auch solche Depots, welche in gut eingerichteten und verschlossenen Be- 
hältern übergeben werden, gegen Gebühr in Verwahrung, es steht jedoch dem Verwaltungs- 
ausschuß die Befugnis zu, ungeeignet erscheinende Behälter zurückzuweisen. 
Die Sparkasse haftet dafür, daß sowohl die Depot-Kästen (Safes) als auch die be- 
sonderen Behälter uneröffnet nur in die Hände desjenigen gelangen, der im Besitz des auszu- 
stellenden Hinterlegungsscheines und des zugehörigen Schlüssels sich befindet. Den Beamten 
der Sparkasse ist eine Beteiligung an der Kontrolle und Verwaltung verwahrter Wertpapiere 
1912 108
	        
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