Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Satzung der Sparkasse Jena.) 743 
Mark, so tritt diese Befugnis ein, sofern der Reservefonds zehn Prozent von letzterer Summe 
und fünf Prozent von dem darübergehenden Einlagenbetrage übersteigt. Zu derartigen Zu- 
wendungen ist die Genehmigung des hohen Protektorates vorbehalten. 
8 19. 
I. Die obere Leitung und Beaufsichtigung der Angelegenheiten der Sparkasse steht dem 
Sparkassenverein zu, welcher zur Verwirklichung des Zwecks der Sparkasse zu Jena besteht 
und sich durch Aufnahme neuer Mitglieder aus den Bürgern hiesiger Stadt von Zeit zu Zeit 
ergänzt. Beamte der Sparkasse können nicht Mitglieder des Sparkassenvereins sein. 
Die Aufnahme neuer Mitglieder findet regelmäßig in den jährlichen Hauptversammlungen 
statt, kann aber auch in anderen Vereinsversammlungen erfolgen. Wer Mitglied werden will, 
hat seinen Wunsch einem Ausschußmitgliede zu erkennen zu geben, der Ausschuß bringt solchen 
in der nächsten Versammlung zur Kenntnis des Vereins, und letzterer stimmt sofort durch 
Kugelung über das Aufnahmegesuch ab. 
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung durch Unterschrift zu vollziehen und damit 
anzuerkennen. Jedes Vereinsmutglied verpflichtet sich, nach seinen besten Einsichten und Kräften 
für die Zwecke der Sparkasse zu wirken, die Wahl zum Ausschußmitglied auf ein Jahr nicht 
abzulehnen, und haftet, sofern es seine Pflicht nicht verletzt, der Sparkasse oder deren 
Gläubigern nicht. 
Jedes Mitglied ist ebenso berechtigt als verpflichtet, an den allgemeinen Beratungen teil- 
zunehmen und mitzustimmen. 
Seinen Austritt aus dem Verein kann ein Mitglied zu jeder Zeit erklären, sobald es 
nur den als Ausschußmitglied übernommenen Pflichten genügt hat. Gibt ein Mitglied seinen 
Wohnsitz in hiesiger Stadt auf, so erlischt dadurch von selbst dessen Mitgliedschaft im Vereine. 
Ein Vereinsmilglied, welches während fünf aufeinander folgenden Jahren an den Haupt- 
versammlungen, ohne sich zu entschuldigen, sich nicht beteiligt, kann auf schriftlichen Antrag von 
fünf Mitgliedern ausgeschlossen werden. Gleichermaßen kann die Ausschließung aus anderen 
wichtigen Gründen erfolgen, jedoch nur, wenn mindestens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder 
für die Ausschließung stimmen. 
Die Mitglieder des Sparkassenvereins haben kein Eigentumsrecht an dem Vermögen der 
Sparkasse, so daß, wenn diese dereinst aufhören sollte, der nach Zurückzahlung der Einlagen 
und nach Erfüllung der sonstigen Verbindlichkeiten verbleibende Vermögensbetrag nicht unter 
die Mitglieder verteilt, sondern nach freier Beschlußfassung des Sparkassenvereins mit landes- 
herrlicher Genehmigung zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken für die Stadt Jena ver- 
wendet werden soll. 
U. Dem Sparkassenverein ist die Beschlußfassung vorbehalten über: 
a) etwaige Zusätze oder Anderungen der Satzung, welche jedoch erst nach ausgewirkter 
Genehmigung durch das Großherzoglich Sächsische Staatsministerium und nach ge- 
höriger Bekanntmachung derselben zur Anwendung gebracht werden können; 
108“ 
Sparkassen- 
verein.
	        
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