744 (Satzung der Sparkasse Jena.)
b) allgemeine organische Einrichtungen in Bezug auf die Verwaltung der Sparkasse;
c) die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern und die Wahl der Mitglieder
des Verwaltungsausschusses und der Ersatzmänner für diese;
c) die in den §§ 6 Abs. 2, 16 Abs. 3, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 6, 22 Abs. 1
und 24 der Satzung bezeichneten Gegenstände und alle diejenigen Angelegenheiten
der Sparkasse, welche nicht bloß zur Verwaltung nach den bestehenden allgemeinen
Grundsätzen gehören, oder welche der Verwaltungsausschuß dem Verein vorzutragen
für nötig erachtet;
e) Anträge von Vereinsmitgliedern, welche auf eine Entscheidung durch die Haupt-
versammlung gerichtet und mindestens acht Tage vor der letzteren dem Vorsitzenden
des Verwaltungsausschusses schriftlich übergeben sind.
III. Zu diesem Behufe hält der. Sparkassenverein alljährlich, sobald der Jahresabschluß
beendet und das Ergebnis auch durch die angestellte Revision rechnerisch geprüft und festge-
stellt ist, eine Hauptversammlung, in welcher dem Verein zugleich Rechenschaft über die
Verwaltung und die Zustände der Sparkasse durch Vortrag der Jahresbilanz, ferner über
Fortgang und Gedeihen der Sparkasse und alle im Laufe des abgewichenen Verwaltungsjahres
vorgekommenen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu geben ist; er versammelt sich auch außerdem,
so oft es die Umstände und das Interesse des Vereins nötig machen.
Die Vereinsversammlung ist ferner zu berufen, wenn wenigstens der fünfte Teil der
Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe der Zwecke und der Gründe verlangt. Wird
dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Großherzoglich Sächsische Amtsgericht zu Jena
die Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung
ermächtigen und über die Führung des Vorsitzes in derselben Bestimmung treffen. Auf die
Ermächtigung muß bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden (§8 36, 37
des Bürgerlichen Gesetzbuches).
IV. Zu jeder Vereinsversammlung werden, soweit tunlich, sämtliche in Jena anwesenden
Mitglieder durch öffentliche Bekanntmachung, nach Befinden noch durch Rundschreiben, einge-
laden. Bei außerordentlichen Versammlungen ist in der Einladung der besondere Zweck mit
anzugeben.
In den Versammlungen hat der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses den Vorsitz.
Zur Gültigkeit eines Versammlungsbeschlusses ist erforderlich:
1. daß alle Mitglieder wenigstens vierzehn Tage vor dem Versammlungstage durch öffent-
liche Bekanntmachung, nach Befinden noch durch Rundschreiben, eingeladen worden
sind;
2. daß mindestens ein Drittel aller Mitglieder erschienen ist;
3. daß die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich für den Beschluß entschieden hat,
sofern nicht eine größere Mehrheit nach der Satzung erforderlich ist.