(Satzung der Sparkasse Jena.) 745
Einfache dringliche Angelegenheiten, mit Ausnahme von Wahlen, können durch schrift-
liche Abstimmung erledigt werden. In diesem Falle ist zur Gültigkeit eines Beschlusses nötig:
a) daß in dem Rundschreiben ein sachgemäßer Vortrag über den zur Abstimmung
gebrachten Gegenstand enthalten und die zu beantwortende Frage einfach, klar und
deutlich hervorgehoben ist;
b) daß die Mitglieder sich in der Mehrheit für den Beschluß entschieden haben.
820.
l. Die nächste Leitung, Beaufsichtigung und bezüglich eigene Besorgung der Verwaltungs- Verwaltungs-
geschäfte der Sparkasse ist einem Vorstande, „Verwaltungsausschuß“, übertragen, welcher ausschuß.
durch den Verein aus der Zahl seiner Glieder gewähli wird und aus neun Mitgliedern
besteht, unter denen ein Rechtskundiger und fünf im Rechnungsfach oder kaufmännisch Ge-
bildete sich befinden müssen. Für mögliche Verhinderungsfälle der Ausschußmitglieder sind drei
Ersatzmänner bestimmt, auch unter diesen soll ein Rechtskundiger sein. Die Wahl der Aus-
schußmitglieder und der Ersatzmänner erfolgt regelmäßig in der jährlichen Hauptversammlung
aus der Zahl der Mitglieder des Sparkassenvereins auf ein Jahr, welches vom 1. Juli zum
1. Juli gerechnet wird; sie kann aber auch in einer außerordentlichen Vereinsversammlung für
die Zeit bis zum Beginn der nächsten Wahlperiode erfolgen. Die Wahl erfolgt durch Stimm-
zettel in getrennten Wahlgängen, und zwar zunächst die der Ausschußmitglieder. Gewählt sind
diejenigen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Gewählten haben von der
Zeit der Wahl an Zutritt zu den Geschäftsräumen, um sich mit den Geschäften vertraut zu
machen. Die abgehenden Ausschußmitglieder sind zwar wieder wählbar, haben aber für das
nachfolgende Jahr einen Ablehnungsgrund.
Nach Beschluß des Verwaltungsausschusses können einer oder zwei der Ersatzmänner,
auch abgesehen von Fällen der Verhinderung der ordentlichen Ausschußmitglieder, zur Unter-
stützung bei Erledigung der Geschäfte auf einen in dem Beschluß zu bestimmenden
Zeitraum herangezogen werden. Die von den Ersatzmännern abgegebenen Zeichnungen und
sonstigen schriftlichen Erklärungen haben dieselbe Rechtswirkung wie diejenigen der ordentlichen
Ausschußmitglieder.
II. Der Verwaltungsausschuß vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen Wertretung
und außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlich= der Sparkasse
keiten der Sparkasse durch schriftliche Erklärungen desselben begründet werden. und
Da durch Höchsten Erlaß Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs vom 12. Sep- Heich gen
tember 1845 dem Vorstande (Verwaltungsausschuß) der Sparkasse insoweit die Eigenschaft "
einer öffentlichen Behörde beigelegt worden ist, daß die von ihm ausgefertigten Urkunden,
wenn sie von wenigstens zweien der Mitglieder des Verwaltungsausschusses, deren Wahl in
dem für die amtlichen Bekanntmachungen des Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts zu
Jena bestimmten Blatte zur öffentlichen Kenntnis gebracht worden ist, unterzeichnet und mit
dem Siegel (Stempel) der Sparkasse versehen werden, als öffentliche Urkunden zu be-
trachten sind, so ist damit die rechtsgültige Form der oben erwähnten schriftlichen Er-