Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

Pflichten des 
746 (Satzung der Sparkasse Jena.) 
klärungen bezeichnet. Auch bei mündlichen vor Gericht und anderen Behörden abzugebenden 
Erklärungen wird die Sparkasse durch zwei Mitglieder des Verwaltungsausschusses gültig ver- 
treten, unbeschadet der Befugnis des Verwaltungsausschusses, sich durch Bevollmächtigte auf 
Grund schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. 
Quittungen über zurückgezahlte Aktivkapitalien erfordern zu ihrer Gürtigkeit außer der 
Unterschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsausschusses noch die Mitunterzeichnung durch 
zwei Beamte der Sparkasse. 
Im übrigen erfolgt die gültige Zeichnung für die Sparkasse, besonders auch bei Ein- 
lagen und Rückzahlungen auf Sparkassenbücher, durch ein Mitglied des Verwaltungsausschusses 
und zwei Beamte der Sparkasse. Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und 
der vom Verwaltungsausschuß zu bezeichnenden Beamten der Sparkasse sind durch - 
in dem Geschäftsraum ständig bekannt zu geben. 
II. Der Verwaltungsausschuß hat im allgemeinen die Sorge dafür, daß die Verwaltung 
Verwaltungs= der Sparkasse der Satzung und etwaigen anderen organischen Beschlüssen gemäß geführt werde; 
ausschusses. 
Geschäfts- 
gang. 
er versammelt sich, so oft die Geschäfte eine besondere Besprechung und Beschlußfassung er- 
fordern, auf Einladung des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung auf Einladung des ältesten 
Ausschußmitgliedes. Er faßt die Beschlüsse über die laufenden Geschäfte, sorgt im allgemeinen 
mit für möglichst baldige erwerbende Anlegung der vorrätigen Gelder, beaufsichtigt das 
Rechnungs-, Kasse= und Ausleihe-Geschäft; er beraumt die Versammlungen des Vereins an 
und bringt alle einer Gesamtberatung desselben bedürfenden Gegenstände zum Vortrag. 
Zu den Versammlungen des Ausschusses können die Beamten der Sparkasse mit be- 
ratender Stimme zugezogen werden. 
IV. Der Verwaltungsausschuß hat nach der hrlichen Hauptversammlung die Wahl des 
neuen Ausschusses jedesmal sofort zur Kenntnis des hohen Protektorats zu bringen und dabei 
über die Fortschritte der Sparkasse Bericht zu erstatten, nicht minder eine Liste der Ausschuß- 
mitglieder und der Ersatzmänner dem Großherzoglich Sächsischen Amtsgericht zu Jena und den 
Anstalten, mit welchen die Sparkasse in Verbindung steht, zu übersenden, diese Liste auch in 
dem für die amtlichen Bekanntmachungen des Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts zu Jena 
bestimmten Blatt und außerdem, zugleich mit der Geschäftsübersicht, nach Maßgabe des 821 
öffentlich bekannt zu machen. 
V. Der Verwaltungsausschuß faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Erforderlich 
ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern des Verwaltungsausschusses, bei Behinde- 
rung einzelner sind die Ersatzmänner heranzuziehen; bei der Abstimmung entscheidet absolute 
Mehrheit. Nur bei der Wahl der Beamten müssen die Ausschußmitglieder vollzählig zugegen 
sein, bei Verhinderung einzelner sind die Ersatzmänner heranzuziehen, bei der Abstimmung 
entscheidet absolute Mehrheit. 
Der Rechtskundige ist der berufene Vorsitzende des Verwaltungsausschusses. Ihm. liegt 
die Geschäftsleitung im allgemeinen und die nächste Aufsicht über die Beamten der Sparkasse 
ob. Er hat die Befugnis, gegen die Beamten wegen begangener Ordnungswidrigkeiten voder
	        
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